Das BGer schützt ein Urteil des Cour de Justice Genf, das eine Verantwortlichkeitsklage gegen ein Verwaltungsratsmitglied gutgeheissen hatte. Dem VR-Mitglied einer Immobilienverwaltung war bekannt, dass die Forderungen der Grundeigentümer gegen die Immobilienverwaltung auf Auszahlung der von dieser eingezogenen Mietzinse nicht gedeckt waren, u.a. weil ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats Gelder für persönliche Zwecke entnommen hatte. Dennoch blieb das verurteilte VR-Mitglied lange Zeit untätig; erst Jahre später wurde veranlasst, dass die Mieten direkt auf Konti der Immobiliengesellschaften — und nicht der Verwaltung — überwiesen wurden. Darin lag eine Pflichtverletzung iSv OR 754.