4A_467/2010: Pflichtverletzung des VR durch Zuwarten trotz offensichtlichen Handlungsbedarfs

Das BGer schützt ein Urteil des Cour de Jus­tice Genf, das eine Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen ein Ver­wal­tungsratsmit­glied gut­ge­heis­sen hat­te. Dem VR-Mit­glied ein­er Immo­bilien­ver­wal­tung war bekan­nt, dass die Forderun­gen der Grun­deigen­tümer gegen die Immo­bilien­ver­wal­tung auf Auszahlung der von dieser einge­zo­ge­nen Miet­zinse nicht gedeckt waren, u.a. weil ein anderes Mit­glied des Ver­wal­tungsrats Gelder für per­sön­liche Zwecke ent­nom­men hat­te. Den­noch blieb das verurteilte VR-Mit­glied lange Zeit untätig; erst Jahre später wurde ver­an­lasst, dass die Mieten direkt auf Kon­ti der Immo­bilienge­sellschaften — und nicht der Ver­wal­tung — über­wiesen wur­den. Darin lag eine Pflichtver­let­zung iSv OR 754.