4A_68/2016: Sign-on Bonus; Einkauf in die Pensionskasse

A. (Beschw­erde­führer) wurde von der B. AG (Beschw­erdegeg­ner­in) als CEO Schweiz und Mit­glied der Konz­ern­leitung angestellt. Bei der Anstel­lung verpflichtete sich die B. AG ver­traglich, die bei der früheren Arbeit­ge­berge­sellschaft ent­fal­l­en­den vari­ablen Vergü­tun­gen von gesamthaft CHF 890’000 brut­to als Sign-on Bonus “zu übernehmen”.

Die Auszahlung erfol­gte gemäss den ver­traglich fest­gelegten Modal­itäten, wobei unter anderem der Gegen­wert von GBP 360’000 für eine Long-Term-Incen­tive-Vergü­tung (LTI) bei Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es “als Einkauf in die Pen­sion­skasse der B. AG” einzuzahlen war.

Als A. die B. AG rund drei Jahre später ver­liess, zog die Pen­sion­skasse in der Aus­trittsabrech­nung sieben Zehn­tel unter dem Titel “Von der Gesellschaft geleis­tete Einkauf­s­summe” ab. Zu klären war, ob dieser Abzug recht­mäs­sig erfolgte.

Das Zivil­gericht Basel-Stadt und das Appel­la­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt wiesen die Klage bzw. Beru­fung des Arbeit­nehmers ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_68/2016 vom 7. Novem­ber 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob die Parteien vere­in­bart hat­ten, dass der Einkauf als vom Arbeit­nehmer oder von der Arbeit­ge­berin über­nommene Ein­trittsleis­tung ein­bezahlt wor­den war. Nur eine Ein­trittsleis­tung des Arbeit­nehmers wäre ungekürzt angerech­net wor­den (E. 3 und 5.1). Gemäss Vor­sorg­ere­gle­ment wur­den Einkäufe durch die Arbeit­ge­berin über zehn Jahre gestaffelt an die Freizügigkeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers angerech­net (E. 5.5).

In aus­führlichen Erwä­gun­gen legte das Bun­des­gericht die Vere­in­barung aus (E. 5.1–5.6). Entschei­dend war die Inter­essen­lage der Parteien. Gemäss Bun­des­gericht ging es den Parteien darum, den LTI gle­ich­w­er­tig zu erset­zen. Der LTI hat­te einen Zei­tho­r­i­zont von drei Jahren und ent­fiel gän­zlich, wenn der Arbeit­nehmer während dieser Zeit kündigte. Für A. sei überdies das Inter­esse der B. AG an einem langfristi­gen Arbeitsver­hält­nis erkennbar gewe­sen. A. musste deshalb die Vere­in­barung so gegen sich gel­ten lassen, dass die B. AG die Ein­trittsleis­tung in die Pen­sion­skasse ein­zahlte und diese Einkauf­s­summe über zehn Jahre gestaffelt an die Freizügigkeit­sleis­tung anzurech­nen war (zum Ganzen E. 5.5).