A. (Beschwerdeführer) wurde von der B. AG (Beschwerdegegnerin) als CEO Schweiz und Mitglied der Konzernleitung angestellt. Bei der Anstellung verpflichtete sich die B. AG vertraglich, die bei der früheren Arbeitgebergesellschaft entfallenden variablen Vergütungen von gesamthaft CHF 890’000 brutto als Sign-on Bonus “zu übernehmen”.
Die Auszahlung erfolgte gemäss den vertraglich festgelegten Modalitäten, wobei unter anderem der Gegenwert von GBP 360’000 für eine Long-Term-Incentive-Vergütung (LTI) bei Beginn des Arbeitsverhältnisses “als Einkauf in die Pensionskasse der B. AG” einzuzahlen war.
Als A. die B. AG rund drei Jahre später verliess, zog die Pensionskasse in der Austrittsabrechnung sieben Zehntel unter dem Titel “Von der Gesellschaft geleistete Einkaufssumme” ab. Zu klären war, ob dieser Abzug rechtmässig erfolgte.
Das Zivilgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen die Klage bzw. Berufung des Arbeitnehmers ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_68/2016 vom 7. November 2016).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Parteien vereinbart hatten, dass der Einkauf als vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung einbezahlt worden war. Nur eine Eintrittsleistung des Arbeitnehmers wäre ungekürzt angerechnet worden (E. 3 und 5.1). Gemäss Vorsorgereglement wurden Einkäufe durch die Arbeitgeberin über zehn Jahre gestaffelt an die Freizügigkeitsleistung des Arbeitnehmers angerechnet (E. 5.5).
In ausführlichen Erwägungen legte das Bundesgericht die Vereinbarung aus (E. 5.1–5.6). Entscheidend war die Interessenlage der Parteien. Gemäss Bundesgericht ging es den Parteien darum, den LTI gleichwertig zu ersetzen. Der LTI hatte einen Zeithorizont von drei Jahren und entfiel gänzlich, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit kündigte. Für A. sei überdies das Interesse der B. AG an einem langfristigen Arbeitsverhältnis erkennbar gewesen. A. musste deshalb die Vereinbarung so gegen sich gelten lassen, dass die B. AG die Eintrittsleistung in die Pensionskasse einzahlte und diese Einkaufssumme über zehn Jahre gestaffelt an die Freizügigkeitsleistung anzurechnen war (zum Ganzen E. 5.5).