Das BGer schützt ein Urteil des HGer AG, in dem dies die Haftung aus Verantwortlichkeit bejaht hatte. Vorgeworfen wurde einem VR-Mitglied, dass die später ebenfalls konkursite Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft zu einem Zeitpunkt ein Darlehen gewährt hatte, als die Tochter bereits überschuldet war.
Das HGer AG hatte dazu Folgendes festgehalten:
4.2 Die Vorinstanz prüfte, unter welchen Voraussetzungen eine Darlehensgewährung bzw. Verschiebung von Vermögenswerten von der Mutter- an die Tochtergesellschaft als Pflichtverletzung der Organe der Muttergesellschaft zu qualifizieren sei. Sie erwog dazu, die Gewährung eines Darlehens an eine Tochtergesellschaft bringe grundsätzlich lediglich eine Verschiebung von Vermögenswerten auf der Aktivseite der Bilanz der Muttergesellschaft mit sich. In jedem Fall sei damit aber ein Mittelabfluss bei der Muttergesellschaft und ein Mittelzufluss bei der Tochtergesellschaft verbunden. Der entsprechende Mittelabfluss bei der Muttergesellschaft erfolgte dann in pflichtwidriger Weise, wenn keine Aussichten auf Rückzahlung mehr gegeben seien. Eine sanierungsbedürftige Tochter dürfe somit nur unter der Voraussetzung, dass ernsthafte und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen in Angriff genommen würden, mit weiteren Mitteln der Muttergesellschaft alimentiert werden. Es stelle eine Pflichtverletzung dar, Gelder in nicht tragfähige Unternehmungen zu investieren, seien diese nun in den Konzern integriert oder nicht; eine Darlehensgewährung dürfe nach dem “arm’s length principle” nur dann erfolgen, wenn eine solche auch zwischen unabhängigen Parteien gewährt würde.
Ein Verschulden lag vor, weil der Beklagte ein Organ sowohl der Mutter als auch der Tochter war.