2C_1086/2012: Ort der tatsächlichen Verwaltung von Guernsey Gesellschaft

Im Entscheid hat­te das BGer zu klären, ob sich der Ort der tat­säch­lichen Ver­wal­tung der fraglichen in Guernsey reg­istri­erten “Investi­tion­s­ge­sellschaft” (AK von CHF[?] 50 Mio.) an deren Sitz oder in der Schweiz am Sitz der Mut­terge­sellschaft befand.

(E. 2.2) Der Ort der tat­säch­lichen Ver­wal­tung liegt prax­is­gemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tat­säch­lichen Mit­telpunkt hat bzw. wo die nor­maler­weise am Sitz sich abspie­lende Geschäfts­führung besorgt wird. Mass­gebend ist somit die Führung der laufend­en Geschäfte im Rah­men des Gesellschaft­szweck­es; bei mehreren Orten ist der Schw­er­punkt der Geschäfts­führung mass­gebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tat­säch­liche Ver­wal­tung im Auf­tragsver­hält­nis von Drit­ten aus­geübt wird. Diese ursprünglich im Wesentlichen zwecks Abgren­zung der Steuer­ho­heit­en bei Kon­flik­ten zwis­chen den Kan­to­nen entwick­elte Prax­is wen­det das Bun­des­gericht auch für die Bes­tim­mung der Steuerpflicht nach Art. 50 DBG an. Dabei gren­zt es die Geschäft­sleitung ab von der blossen admin­is­tra­tiv­en Ver­wal­tung ein­er­seits und der Tätigkeit der ober­sten Gesellschaft­sor­gane ander­seits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kon­trolle über die eigentliche Geschäft­sleitung und gewisse Grund­satzentschei­de beschränkt. Nicht entschei­dend ist der Ort der Ver­wal­tungsratssitzun­gen, der Gen­er­alver­samm­lun­gen oder der Wohn­sitz der Aktionäre [Zitate ent­fer­nt].

Vor­liegend genügte aber die wirtschaftliche Sub­stanz auf Guernsey nicht:

(E. 2.4) Das Ver­wal­tungs­gericht hat im ange­focht­e­nen Entscheid fest­gestellt, dass die Beschw­erde­führerin gemäss Fir­men­zweck eine Investi­tion­s­ge­sellschaft darstelle. Als solche habe sie in den Jahren 2002 bis 2005 lediglich eine einzige Dar­lehensver­gabe vorgenom­men; dieses Dar­lehen über Fr. 35 Mio. entspreche exakt dem Betrag des von der Mut­terge­sellschaft geze­ich­neten Aktienkap­i­tals und sei der dama­li­gen Mut­terge­sellschaft ewährt wor­den. In den Jahren 2006 bis 2008 seien weit­ere Dar­lehen auss­chliesslich an Tochterge­sellschaften der Mut­terge­sellschaft gewährt wor­den. Die laufend­en Geschäfte der Beschw­erde­führerin erstreck­ten sich somit in den strit­ti­gen Steuer­pe­ri­o­den lediglich darauf, das von der Mut­terge­sellschaft bere­it­gestellte Grün­dungskap­i­tal in Form von Dar­lehen an Konz­ernge­sellschaften weit­erzuleit­en. Die Beschw­erde­führerin stelle damit eine klas­sis­che Zweck­ge­sellschaft dar, die in den strit­ti­gen Steuer­pe­ri­o­den rein admin­is­tra­tive Tätigkeit­en im auss­chliesslichen Inter­esse der Mut­terge­sellschaft aus­geübt habe. Der Entscheid für die jew­eilige Dar­lehensver­gabe sei nicht durch die Beschw­erde­führerin in Guernsey, son­dern abhängig von der Konz­ern­leitung in der Schweiz erfol­gt. Auch die infra­struk­turellen (tiefer Miet­zins der Geschäft­sräum­lichkeit­en, geringe Tele­fonkosten) und per­son­ellen Ver­hält­nisse (bloss zwei Teilzeit­mi­tar­beit­er mit tiefer Entlöh­nung, Per­son­alu­nion von drei Per­so­n­en als Direk­toren der Beschw­erde­führerin bzw. der Mut­terge­sellschaft  in Guernsey, macht­en deut­lich, dass am Sitz der Beschw­erde­führerin keine tat­säch­liche Ver­wal­tung aus­geübt wor­den sei (vgl. ange­focht­en­er Entscheid E. 3c).

Entschei­dend war ins­beson­dere der Umstand, dass es sich bei den in Guernsey vorgenomme­nen Hand­lun­gen um eine blosse admin­is­tra­tive Ver­wal­tungstätigkeit han­delte. Damit lag der Schw­er­punkt der Geschäfts­führung, also die Führung der laufend­en Geschäfte im Rahmes des Gesellschaft­szweck­es, nicht in Guernsey, son­dern in der Schweiz (E. 2.5.3).