Im Entscheid hatte das BGer zu klären, ob sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der fraglichen in Guernsey registrierten “Investitionsgesellschaft” (AK von CHF[?] 50 Mio.) an deren Sitz oder in der Schweiz am Sitz der Muttergesellschaft befand.
(E. 2.2) Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird. Diese ursprünglich im Wesentlichen zwecks Abgrenzung der Steuerhoheiten bei Konflikten zwischen den Kantonen entwickelte Praxis wendet das Bundesgericht auch für die Bestimmung der Steuerpflicht nach Art. 50 DBG an. Dabei grenzt es die Geschäftsleitung ab von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane anderseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre [Zitate entfernt].
Vorliegend genügte aber die wirtschaftliche Substanz auf Guernsey nicht:
(E. 2.4) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Firmenzweck eine Investitionsgesellschaft darstelle. Als solche habe sie in den Jahren 2002 bis 2005 lediglich eine einzige Darlehensvergabe vorgenommen; dieses Darlehen über Fr. 35 Mio. entspreche exakt dem Betrag des von der Muttergesellschaft gezeichneten Aktienkapitals und sei der damaligen Muttergesellschaft ewährt worden. In den Jahren 2006 bis 2008 seien weitere Darlehen ausschliesslich an Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft gewährt worden. Die laufenden Geschäfte der Beschwerdeführerin erstreckten sich somit in den strittigen Steuerperioden lediglich darauf, das von der Muttergesellschaft bereitgestellte Gründungskapital in Form von Darlehen an Konzerngesellschaften weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin stelle damit eine klassische Zweckgesellschaft dar, die in den strittigen Steuerperioden rein administrative Tätigkeiten im ausschliesslichen Interesse der Muttergesellschaft ausgeübt habe. Der Entscheid für die jeweilige Darlehensvergabe sei nicht durch die Beschwerdeführerin in Guernsey, sondern abhängig von der Konzernleitung in der Schweiz erfolgt. Auch die infrastrukturellen (tiefer Mietzins der Geschäftsräumlichkeiten, geringe Telefonkosten) und personellen Verhältnisse (bloss zwei Teilzeitmitarbeiter mit tiefer Entlöhnung, Personalunion von drei Personen als Direktoren der Beschwerdeführerin bzw. der Muttergesellschaft in Guernsey, machten deutlich, dass am Sitz der Beschwerdeführerin keine tatsächliche Verwaltung ausgeübt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c).
Entscheidend war insbesondere der Umstand, dass es sich bei den in Guernsey vorgenommenen Handlungen um eine blosse administrative Verwaltungstätigkeit handelte. Damit lag der Schwerpunkt der Geschäftsführung, also die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmes des Gesellschaftszweckes, nicht in Guernsey, sondern in der Schweiz (E. 2.5.3).