5A_80/2013: keine Verwaltung von Grundstücken im Eigentum eines Drittansprechers

Das BGer bestätigt, dass die Ver­wal­tung eines nach VZG 10 gepfän­de­ten Grund­stücks, das im Eigen­tum ein­er Drit­tansprecherin ste­ht, durch das Betrei­bungsamt nicht in Betra­cht kommt; eine solche
Mass­nahme erschiene vor Abschluss des Wider­spruchsver­fahrens als unverhältnismässig.
 
Daran ändert die For­mulierung von 16 I VZG (“Das Betrei­bungsamt sorgt von Amtes
wegen
, solange die Pfän­dung beste­ht, für die Ver­wal­tung und
Bewirtschaf­tung des Grund­stück­es (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn,
dass sich dieses im Besitze eines Drit­tansprech­ers befind­et”) nichts. Die Wen­dung “von Amtes wegen” bedeutet nur, dass die
Zwangsver­wal­tung durch das Betrei­bungsamt wed­er ver­langt noch verfügt
wer­den muss, son­dern von sel­ber ein­tritt . Fern­er enthal­ten der franzö­sis­che und der
ital­ienis­che Wort­laut die Wen­dung “von Amtes wegen” nicht. 
 
Da mit der Übernahme
der Ver­wal­tung durch das Betrei­bungsamt das Einziehen der Miet­zinse eng zusam­men­hängt, ist dort, wo eine solche Ver­wal­tung nicht in Frage kommt, auch keine Anzeige zu erlassen, dass
die Mieterin mit befreien­der Wirkung nur noch an das Betreibungsamt
leis­ten kann.