Das BGer bestätigt, dass die Verwaltung eines nach VZG 10 gepfändeten Grundstücks, das im Eigentum einer Drittansprecherin steht, durch das Betreibungsamt nicht in Betracht kommt; eine solche
Massnahme erschiene vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismässig.
Massnahme erschiene vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismässig.
Daran ändert die Formulierung von 16 I VZG (“Das Betreibungsamt sorgt von Amtes
wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und
Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn,
dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet”) nichts. Die Wendung “von Amtes wegen” bedeutet nur, dass die
Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt weder verlangt noch verfügt
werden muss, sondern von selber eintritt . Ferner enthalten der französische und der
italienische Wortlaut die Wendung “von Amtes wegen” nicht.
wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und
Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn,
dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet”) nichts. Die Wendung “von Amtes wegen” bedeutet nur, dass die
Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt weder verlangt noch verfügt
werden muss, sondern von selber eintritt . Ferner enthalten der französische und der
italienische Wortlaut die Wendung “von Amtes wegen” nicht.
Da mit der Übernahme
der Verwaltung durch das Betreibungsamt das Einziehen der Mietzinse eng zusammenhängt, ist dort, wo eine solche Verwaltung nicht in Frage kommt, auch keine Anzeige zu erlassen, dass
die Mieterin mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt
leisten kann.
der Verwaltung durch das Betreibungsamt das Einziehen der Mietzinse eng zusammenhängt, ist dort, wo eine solche Verwaltung nicht in Frage kommt, auch keine Anzeige zu erlassen, dass
die Mieterin mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt
leisten kann.