Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zur Lohnpfändung bei schwankenden Einkommen, dies vorwiegend in Bestätigung bestehender, wenn auch älterer Rechtsprechung.
Zunächst trifft den Schuldner im Rahmen der Pfändung eine gewisse Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse:
Gewiss hat das Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, deren
Kenntnis zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig ist,
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Daraus folgt jedoch nicht,
dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Im
Gegenteil obliegt es ihm, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu
unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat
bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden
Beschwerdeverfahren zu geschehen […]. Nachträgliche, das heisst nach der Pfändung eingetretene
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht
auf dem Beschwerdeweg (Art. 17 SchKG), sondern gemäss Art. 93 Abs. 3
SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen […].
In vorliegenden Fall hatte der Schuldner diese Mitwirkung nicht geleistet; er hatte sich die Bestimmung des Existenzminimums und gestützt darauf den Umfang der Lohnpfändung daher selbst zuzuschreiben.
Sodann beschwerte sich der Schuldner (Taxifahrer), dass sein Einkommen schwanke und die Lohnpfändung daher in schwächeren Monaten in seinen Notbedarf eingreife. Hier hält dsa BGer fest, dass der Schuldner nach der Rechtsprechung Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich hat, wenn sein veränderlicher Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Solche Ausgleichansprüche kann der Schuldner schon während der Pfändungsdauer geltend machen:
Damit lässt sich vermeiden, dass der Schuldner und seine Familie die unter Umständen beträchtlichen Ausfälle am Existenzminimum erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfändung wettmachen können. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt also jeweils sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten. Mithin hat der Schuldner das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende, das heisst das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind […].