Mit Urteil vom 11. Januar 2011 (6B_851/2010) äussert sich das Bundesgericht zur Frage, inwieweit bei einem Unterlassungsverhalten ein Verheimlichen im Sinne eines Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) gegeben ist. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, durch Konsumverzicht gespart zu haben und das aus dem Existenzminimum angesparte Vermögen ihm Rahmen der Lohnpfändung nicht hätte angeben zu müssen.
Das Bundesgericht verweist eingangs auf seine Rechtsprechung, wonach es nicht am Schuldner sei zu bestimmen, welche Vermögenswerte pfändbar sind und welche nicht (E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 129 IV 68 E. 2.2), und weist die Beschwerde ab. Schliesslich spreche der Zweck der Vorschrift dafür, dass der Schuldner z.B. auch gehalten sei, auf im Ausland erzielte Einkünfte und gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen; solches Vermögen sei zwar der schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen, könne aber für die Bestimmung des Existenzminimums sowie für die Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände unpfändbar seien, eine Rolle spielen (E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 114 IV 11 E. 1b). Diese Überlegung müsste auch in die strafrechtliche Bewertung der Informationspflicht bezüglich Geld, das aus dem Existenzminimum angespart wurde, einfliessen:
2.3.2 […] Der Schuldner habe dem pfändenden Beamten jede für eine erfolgreiche Pfändung erforderliche Auskunft zu erteilen. Es sei Sache des Betreibungsbeamten zu entscheiden, ob ein Vermögenswert gepfändet werden könne. Bei Auskunft habe er wenigstens die Möglichkeit, den Angaben nachzugehen. Hat der Schuldner somit selbst im Ausland liegende und in der Schweiz nicht pfändbare Vermögenswerte anzugeben, muss er auch alle seine Vermögenswerte in der Schweiz angeben, aus welchen Quellen sie auch stammen. Soweit diese Vermögenswerte nicht pfändbar sein sollten, können sie dennoch für die Durchführung des Verfahrens von Bedeutung sein, insbesondere für die Festsetzung des Existenzminimums. Diese Festsetzung beeinflusst das dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Vermögen. Das Verheimlichen wirkt sich daher unmittelbar zum Schaden der Gläubiger aus. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend. Sie erfasst auch Gegenstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind […]. Aus dem Existenzminimum angespartes Geld bildet ein taugliches Tatobjekt im Sinne des Tatbestands von Art. 163 StGB.