Im Rahmen einer Arresteinsprache äusserte sich das BGer kürzlich (5A_225/2009; 5A_501/2009, Urteil vom 10. September 2009) zum „Durchgriff im Arrestverfahren“.
Das BGer hielt zunächst fest, dass im Einspracheverfahren nicht über die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldnervermögen entschieden werde, sondern darüber, ob der Arrestrichter das Vorhandensein von Vermögensgegenständen, die dem Arrestschuldner gehören, als glaubhaft gemacht erachten darf (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Zugriff auf Vermögenswerte, die einer anderen Person als dem Schuldner gehören, ist nach dem BGer zulässig, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft übertrug oder wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden. Die Vorinstanzen gingen unter anderem auf Grund „enger privater und geschäftlicher Beziehungen zu anderen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratmitgliedern“ davon aus, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der beherrschten Beschwerdeführerin missbräuchlich sei.
Nachdem das BGer in Erinnerung rief, dass die Weiterziehung eines Entscheids über eine Arresteinsprache – wie der Arrestentscheid – als vorsorgliche Massnahme (i.S.v. Art. 98 BGG) qualifiziert (ausschliesslich Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte), konnte das BGer die Durchgriffsthematik jedoch mit dem Argument „appellatorische Kritik“ und dem Hinweis erledigen und musste auf die Beschwerde nicht eintreten.