5A_501/2009: Durchgriff im Arresteinspracheverfahren

Im Rah­men ein­er Arrestein­sprache äusserte sich das BGer kür­zlich (5A_225/2009; 5A_501/2009, Urteil vom 10. Sep­tem­ber 2009) zum „Durch­griff im Arrestver­fahren“.

Das BGer hielt zunächst fest, dass im Ein­sprachev­er­fahren nicht über die rechtliche Zuge­hörigkeit der Arresto­b­jek­te zum Schuld­nerver­mö­gen entsch­ieden werde, son­dern darüber, ob der Arrestrichter das Vorhan­den­sein von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, die dem Arrestschuld­ner gehören, als glaub­haft gemacht eracht­en darf (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Zugriff auf Ver­mö­genswerte, die ein­er anderen Per­son als dem Schuld­ner gehören, ist nach dem BGer zuläs­sig, wenn der Schuld­ner seine Ver­mö­genswerte rechtsmiss­bräuch­lich ein­er von ihm beherrscht­en Gesellschaft übertrug oder wenn Ver­mö­genswerte auf frem­den Namen laut­en, aber für Rech­nung des Arrestschuld­ners gehal­ten wer­den. Die Vorin­stanzen gin­gen unter anderem auf Grund „enger pri­vater und geschäftlich­er Beziehun­gen zu anderen kollek­tivze­ich­nungs­berechtigten Ver­wal­tungsrat­mit­gliedern“ davon aus, dass die Beru­fung auf die rechtliche Selb­ständigkeit der beherrscht­en Beschw­erde­führerin miss­bräuch­lich sei.

Nach­dem das BGer in Erin­nerung rief, dass die Weit­erziehung eines Entschei­ds über eine Arrestein­sprache – wie der Arrestentscheid – als vor­sor­gliche Mass­nahme (i.S.v. Art. 98 BGG) qual­i­fiziert (auss­chliesslich Rüge der Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte), kon­nte das BGer die Durch­griff­s­the­matik jedoch mit dem Argu­ment „appel­la­torische Kri­tik“ und dem Hin­weis erledi­gen und musste auf die Beschw­erde nicht eintreten.