5A_498/200: Umgekehrter Durchgriff auf Familienstiftung

Im Rah­men eines Betrei­bungsver­fahrens gegen eine natür­liche Per­son für Steuer­schulden bezo­gen die kan­tonalen Instanzen auch das Ver­mö­gen ein­er vom Schuld­ner errichteten Fam­i­lien­s­tiftung in das Voll­streck­ungssub­strat mit ein. Das BGer schützt diesen umgekehrten Durch­griff.

Zunächst stellte das BGer die wirtschaftliche Iden­tität zwis­chen dem Schuld­ner und der Fam­i­lien­s­tiftung fest, weil der Präsi­dent des Stiftungsrats allein ver­fü­gungs­befugt und einzelze­ich­nungs­berechtigt war. Der Schuld­ner hat­te erst die Funk­tion des Präsi­den­ten inne; später ging das OGer zu Recht davon aus, ein beherrschen­der Ein­fluss habe fort­ge­set­zt bestanden, u.a. angesichts des Umstands, dass dem Schuld­ner am Haus, Teil des Stiftungsver­mö­gens, unnötiger­weise ein Wohn­recht eingeräumt wor­den war. Eine Kon­troll­stelle war ent­ge­gen der Sti­fung­surkunde nie berufen worden.

Die Art und Weise, wie der Schuld­ner seine umfassenden Entschei­dungs­befug­nisse aus­geübt hat, waren fern­er miss­bräuch­lich (Sphären- und Ver­mö­gensver­mis­chung). Es musste davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Schuld­ner als Stifter und Präsi­dent des Stiftungsrats rechtswidrig gehan­delt und das Stiftungsver­mö­gen zweck­widrig genutzt hat­te; dies berück­sichtigte das BGer als Indiz für die wahren Absicht­en des Schuld­ners. Zudem hat­te der Schuld­ner bei der Über­bau­ung des Grund­stücks per­sön­lich als Bauherr aufge­treten war, nicht die Stiftung. Zulet­zt hat­te der Schuld­ner auch Grundp­fand­ver­schrei­bun­gen auf das Grund­stück zu eige­nen Zweck­en — die nicht dem Stiftungszweck entsprachen — einge­set­zt. Daher:

Ins­ge­samt muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Schuld­ner das Ver­mö­gen der Beschw­erde­führerin ab deren Grün­dung als sein eigenes betra­chtet und auch ver­wen­det hat und die Selb­st­ständigkeit der Beschw­erde­führerin als juris­tis­ch­er Per­son in keinem Zeit­punkt ernst genom­men oder beachtet hat. Dass er die Beschw­erde­führerin lediglich gegenüber Steuer­be­hör­den und nun­mehr in den gegen ihn gerichteten Betrei­bun­gen als eigenes Rechtssub­jekt anerkan­nt wis­sen wollte, hat das Oberg­ericht zur Annahme berechtigt, der Schuld­ner berufe sich miss­bräuch­lich auf die Tren­nung zwis­chen der Per­son der Beschw­erde­führerin und ihm selber.”