Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen eine natürliche Person für Steuerschulden bezogen die kantonalen Instanzen auch das Vermögen einer vom Schuldner errichteten Familienstiftung in das Vollstreckungssubstrat mit ein. Das BGer schützt diesen umgekehrten Durchgriff.
Zunächst stellte das BGer die wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und der Familienstiftung fest, weil der Präsident des Stiftungsrats allein verfügungsbefugt und einzelzeichnungsberechtigt war. Der Schuldner hatte erst die Funktion des Präsidenten inne; später ging das OGer zu Recht davon aus, ein beherrschender Einfluss habe fortgesetzt bestanden, u.a. angesichts des Umstands, dass dem Schuldner am Haus, Teil des Stiftungsvermögens, unnötigerweise ein Wohnrecht eingeräumt worden war. Eine Kontrollstelle war entgegen der Stifungsurkunde nie berufen worden.
Die Art und Weise, wie der Schuldner seine umfassenden Entscheidungsbefugnisse ausgeübt hat, waren ferner missbräuchlich (Sphären- und Vermögensvermischung). Es musste davon ausgegangen werden, dass der Schuldner als Stifter und Präsident des Stiftungsrats rechtswidrig gehandelt und das Stiftungsvermögen zweckwidrig genutzt hatte; dies berücksichtigte das BGer als Indiz für die wahren Absichten des Schuldners. Zudem hatte der Schuldner bei der Überbauung des Grundstücks persönlich als Bauherr aufgetreten war, nicht die Stiftung. Zuletzt hatte der Schuldner auch Grundpfandverschreibungen auf das Grundstück zu eigenen Zwecken — die nicht dem Stiftungszweck entsprachen — eingesetzt. Daher:
“Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin ab deren Gründung als sein eigenes betrachtet und auch verwendet hat und die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person in keinem Zeitpunkt ernst genommen oder beachtet hat. Dass er die Beschwerdeführerin lediglich gegenüber Steuerbehörden und nunmehr in den gegen ihn gerichteten Betreibungen als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wissen wollte, hat das Obergericht zur Annahme berechtigt, der Schuldner berufe sich missbräuchlich auf die Trennung zwischen der Person der Beschwerdeführerin und ihm selber.”