5A_372/2010: Rahmenkreditvertrag (Höchstlimite) ist kein Rechtsöffnungstitel (amtl. Publ.)

In ein­er Betrei­bung ein­er Bank gegen eine Dar­lehen­snehmerin war strit­tig, ob der zwis­chen den Parteien beste­hene Rah­menkred­itver­trag einen pro­vi­sorischen Recht­söff­nungsti­tel iSv SchKG 81 I darstellt.

Ein Dar­lehensver­trag ist nur dann ein Recht­söff­nungsti­tel, wenn er eine bes­timmte Summe nen­nt und der Schuld­ner die Auszahlung nicht bestre­it­et. Das trifft auf einen Kon­toko­r­rentver­trag nicht zu, weil das Kon­toko­r­rent lediglich ein gegen­seit­iges Abrech­nungsver­hält­nis mit schwank­en­dem Sal­do begrün­det. Das­selbe gilt, wie das BGer hier fes­thält, auch für einen Rah­menkred­itver­trag, wenn darin nicht die verbindliche Hingabe ein­er bes­timmten oder leicht bes­timm­baren Summe vere­in­bart wird, son­dern nur ein Höch­st­be­trag, bis zu dem ein Kred­it beansprucht wer­den kann.

Ein darüber hin­aus zwis­chen den Parteien beste­hen­der Kred­itver­trag half nicht, weil er seit­ens der Schuld­ner­in nur durch eine lediglich kollek­tiv zeich­nungs­berechtigte Per­son unterze­ich­net wor­den war. Dass sich das KGer SG als Vorin­stanz auf diesen Kred­itver­trag gestützt hat­te, war deshalb willkürlich.