In einer Betreibung einer Bank gegen eine Darlehensnehmerin war strittig, ob der zwischen den Parteien bestehene Rahmenkreditvertrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel iSv SchKG 81 I darstellt.
Ein Darlehensvertrag ist nur dann ein Rechtsöffnungstitel, wenn er eine bestimmte Summe nennt und der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Das trifft auf einen Kontokorrentvertrag nicht zu, weil das Kontokorrent lediglich ein gegenseitiges Abrechnungsverhältnis mit schwankendem Saldo begründet. Dasselbe gilt, wie das BGer hier festhält, auch für einen Rahmenkreditvertrag, wenn darin nicht die verbindliche Hingabe einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Summe vereinbart wird, sondern nur ein Höchstbetrag, bis zu dem ein Kredit beansprucht werden kann.
Ein darüber hinaus zwischen den Parteien bestehender Kreditvertrag half nicht, weil er seitens der Schuldnerin nur durch eine lediglich kollektiv zeichnungsberechtigte Person unterzeichnet worden war. Dass sich das KGer SG als Vorinstanz auf diesen Kreditvertrag gestützt hatte, war deshalb willkürlich.