Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob eine Prämienrechnung der SUVA für eine definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG genügt. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
B. hatte von der SUVA eine Zahlungsaufforderung mit dem Titel “facture de révision 2010 […]” erhalten. Nach dem Rechtsvorschlag von B. hatte die SUVA gestützt auf diese Zahlungsaufforderung definitive Rechtsöffnung verlangt, welche jedoch verweigert wurde, weil kein Beseitigungsgrund nach Art. 81 SchKG vorliege. Umstritten und zu prüfen war, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorlag, denn das Schreiben der SUVA enthielt den Begriff „Entscheid“ nicht, und sah überhaupt eher wie eine gewöhnliche Rechnung aus (E. 2).
Das Bundesgericht prüfte zunächst, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit von einem „Entscheid einer Verwaltungsbehörde“ die Rede sein kann. Das Bundesgericht unterstrich, dass Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht verlange, dass ein Entscheid als „Entscheid“ bezeichnet sein muss (E. 2.2.1). Entscheidend sei, dass der Entscheid die materiellrechtlichen Charakteristiken eines Entscheides erfülle, unabhängig davon, ob es dem Willen der Behörde entspricht. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen „Rechnung“ um eine Aufforderung handelt, Beiträge der obligatorischen Unfallversicherung zu begleichen, welche öffentlich-rechtlicher Natur seien. Folglich könne es sich nicht um eine “normale” Rechnung gehandelt haben, sondern um einen Entscheid. Des Weiteren könne von jemandem, der seit mehreren Jahren solche Prämienrechnungen bezahlt hat, erwartet werden, dass er die SUVA als Verwaltungsbehörde anerkennt und somit auch den öffentlich-rechtlichen Aspekt wahrnehme (E. 2.2.3). Das Bundesgericht ergänzte jedoch, dass eine solche Rechnung nur dann als definitiver Rechtsöffnungstitel genüge, wenn der Entscheid auch rechtskräftig ist. Im vorliegenden Fall konnte die Prämienrechnung jedoch (mangels Bezugnahme auf eine rechtskräftige Verfügung in Bezug auf die Prämienberechnung) nicht einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt werden (E. 2.2.4).
Die Beschwerde der SUVA wurde daher abgewiesen.