5A_432/2016: Prämienrechnung der SUVA als definitiver Rechtsöffnungstitel? (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob eine Prämien­rech­nung der SUVA für eine defin­i­tive Recht­söff­nung nach Art. 80 f. SchKG genügt. Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

B. hat­te von der SUVA eine Zahlungsauf­forderung mit dem Titel “fac­ture de révi­sion 2010 […]” erhal­ten. Nach dem Rechtsvorschlag von B. hat­te die SUVA gestützt auf diese Zahlungsauf­forderung defin­i­tive Recht­söff­nung ver­langt, welche jedoch ver­weigert wurde, weil kein Besei­t­i­gungs­grund nach Art. 81 SchKG vor­liege. Umstrit­ten und zu prüfen war, ob ein defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel vor­lag, denn das Schreiben der SUVA enthielt den Begriff „Entscheid“ nicht, und sah über­haupt eher wie eine gewöhn­liche Rech­nung aus (E. 2).

Das Bun­des­gericht prüfte zunächst, welche Bedin­gun­gen erfüllt sein müssen, damit von einem „Entscheid ein­er Ver­wal­tungs­be­hörde“ die Rede sein kann. Das Bun­des­gericht unter­strich, dass Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht ver­lange, dass ein Entscheid als „Entscheid“ beze­ich­net sein muss (E. 2.2.1). Entschei­dend sei, dass der Entscheid die materiell­rechtlichen Charak­ter­is­tiken eines Entschei­des erfülle, unab­hängig davon, ob es dem Willen der Behörde entspricht. Das Bun­des­gericht führte weit­er aus, dass es sich bei der stre­it­ge­gen­ständlichen „Rech­nung“ um eine Auf­forderung han­delt, Beiträge der oblig­a­torischen Unfal­lver­sicherung zu begle­ichen, welche öffentlich-rechtlich­er Natur seien. Fol­glich könne es sich nicht um eine “nor­male” Rech­nung gehan­delt haben, son­dern um einen Entscheid. Des Weit­eren könne von jeman­dem, der seit mehreren Jahren solche Prämien­rech­nun­gen bezahlt hat, erwartet wer­den, dass er die SUVA als Ver­wal­tungs­be­hörde anerken­nt und somit auch den öffentlich-rechtlichen Aspekt wahrnehme (E. 2.2.3). Das Bun­des­gericht ergänzte jedoch, dass eine solche Rech­nung nur dann als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel genüge, wenn der Entscheid auch recht­skräftig ist. Im vor­liegen­den Fall kon­nte die Prämien­rech­nung jedoch (man­gels Bezug­nahme auf eine recht­skräftige Ver­fü­gung in Bezug auf die Prämien­berech­nung) nicht einem recht­skräfti­gen Entscheid gle­ichgestellt wer­den (E. 2.2.4).

Die Beschw­erde der SUVA wurde daher abgewiesen.