5A_219/2012: provisorischer Pfändungsanschluss des Arrestgläubigers

Das BGer hält fest, dass der pro­vi­sorische Pfän­dungsan­schluss des Arrest­gläu­bigers bei Pfän­dung der ver­ar­restierten Ver­mö­genswerte (SchKG 281) nicht dadurch aus­geschlossen ist, dass sich die bei­den Betrei­bun­gen nicht gegen den gle­ichen Schuld­ner richt­en. Der pro­vi­sorische Pfän­dungsan­schluss set­zt lediglich die Pfän­dung von ver­ar­restiertem Gut voraus. Die Frage, in welche von zwei Betrei­bun­gen gegen ver­schiedene Schuld­ner das gepfän­dete Arrestgut gehört, wird im Wider­spruchsver­fahren gelöst.