Das BGer hält fest, dass der provisorische Pfändungsanschluss des Arrestgläubigers bei Pfändung der verarrestierten Vermögenswerte (SchKG 281) nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass sich die beiden Betreibungen nicht gegen den gleichen Schuldner richten. Der provisorische Pfändungsanschluss setzt lediglich die Pfändung von verarrestiertem Gut voraus. Die Frage, in welche von zwei Betreibungen gegen verschiedene Schuldner das gepfändete Arrestgut gehört, wird im Widerspruchsverfahren gelöst.