Das BGer will Prämien für die Krankenzusatzversicherung beim Existenzminimum weiterhin nicht berücksichtigen; nur Prämien im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind daher von den Einnahmen des Schuldners in Abzug zu bringen.
Das gilt auch dann, wenn dem Schuldner aufgrund seines Gesundheitszustandes ein späterer neuer Abschluss einer Zusatzversicherung verschlossen bleibt.