Auslegung der AVB eines Versicherers im Bereich der dem VVG unterstehenden Zusatzversicherung nach Vertrauensprinzip und der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Die Klausel, wonach die Kosten für die Behandlung in einem Spital in der ganzen CH getragen werden, muss so verstanden werden, dass sie nur für Krankenhäuser gelte, mit denen ein Tarifvertrag gemäss den gleichen AVB bestehe. Der Versicherte unterwirft sich den ganzen AVB, einschliesslich des Vorbehalts des Tarifvertrags und damit der Freiheit des Versicherers, den Kreis der Leistungserbringer selbst zu bestimmen.
Etwas anderes folgte auch nicht aus der Übergangsbestimmung (KUVG -> KVG) von KVG 102 II (Bestandesgarantie).