4A_488/2007: Verletzung der Anzeigepflicht, Rücktritt

Das BGer schützt den Ver­tragsrück­tritt eines pri­vat­en Unfal­lver­sicher­ers wegen Ver­let­zung der Anzeigepflicht. Der Ver­sicherte hat­te auf die Frage des Ver­sicher­ers nach dem Vor­liegen von Erkrankun­gen des Gehirns und/oder Ner­ven­sys­tems mit der beispiel­haften Erwäh­nung von Schwinde­lan­fällen, Ohn­macht­en und Epilep­sien nicht angegeben, eine Bewusst­losigkeit, die möglicher­weise auf einen epilep­tis­chen Anfall zurück­zuführen war — beson­ders im Licht eines späteren Ereigniss­es, das eben­falls mit ein­er Epilep­sie in Verbindung gebracht wer­den kon­nte, wenn auch nicht mit Gewis­sheit -, erlit­ten zu haben. Auch war das Rück­trittss­chreiben des Ver­sicher­ers klar genug: 

Die Rück­trittserk­lärung (…) wies zwar nicht expliz­it auf den Vor­fall von Mitte Feb­ru­ar 2001 und auf die nach­fol­gen­den Abklärun­gen hin. Die Beein­träch­ti­gung in der Denk- und Gedächt­n­is­fähigkeit, deren Ver­schweigen die Beschw­erdegeg­ner­in dem Beschw­erde­führer im Rück­trittss­chreiben expliz­it vorhielt, war nach den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz aber Bestandteil dieser Abklärun­gen. Ausser­dem nan­nte die Rück­trittserk­lärung alle Fra­gen, bezüglich der­er die Beschw­erdegeg­ner­in die Anzeigepflicht für ver­let­zt hielt, so auch die mass­gebende Frage 11e nach Erkrankun­gen des Gehirns oder des Ner­ven­sys­tems. Damit war für den Beschw­erde­führer ersichtlich, was die Beschw­erdegeg­ner­in ihm vor­warf. Dass die Rück­trittserk­lärung das Ereig­nis von Mitte Feb­ru­ar 2001 nicht aus­drück­lich erwäh­nte, ändert daran nichts.”