Das BGer schützt den Vertragsrücktritt eines privaten Unfallversicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht. Der Versicherte hatte auf die Frage des Versicherers nach dem Vorliegen von Erkrankungen des Gehirns und/oder Nervensystems mit der beispielhaften Erwähnung von Schwindelanfällen, Ohnmachten und Epilepsien nicht angegeben, eine Bewusstlosigkeit, die möglicherweise auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen war — besonders im Licht eines späteren Ereignisses, das ebenfalls mit einer Epilepsie in Verbindung gebracht werden konnte, wenn auch nicht mit Gewissheit -, erlitten zu haben. Auch war das Rücktrittsschreiben des Versicherers klar genug:
“Die Rücktrittserklärung (…) wies zwar nicht explizit auf den Vorfall von Mitte Februar 2001 und auf die nachfolgenden Abklärungen hin. Die Beeinträchtigung in der Denk- und Gedächtnisfähigkeit, deren Verschweigen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rücktrittsschreiben explizit vorhielt, war nach den Feststellungen der Vorinstanz aber Bestandteil dieser Abklärungen. Ausserdem nannte die Rücktrittserklärung alle Fragen, bezüglich derer die Beschwerdegegnerin die Anzeigepflicht für verletzt hielt, so auch die massgebende Frage 11e nach Erkrankungen des Gehirns oder des Nervensystems. Damit war für den Beschwerdeführer ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin ihm vorwarf. Dass die Rücktrittserklärung das Ereignis von Mitte Februar 2001 nicht ausdrücklich erwähnte, ändert daran nichts.”