Der Entscheid enthält eine ausführliche Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht kündigen kann (BGer. 4A_289/2013 vom 10. September 2013, E. 4.1).
Im konkreten Fall genügte die Kündigung nicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da im Kündiungsschreiben nicht deutlich gemacht wurde, welche der acht gestellten Fragen die Versicherungsnehmerin falsch beantwortet hatte. Das Bundesgericht stellte deshalb eine Verletzung der Vorschriften von Art. 4 und 6 VVG fest (E. 4.2).