Der Beschwerdeführer wurde bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn schwer verletzt. Das Verfahren vor dem Kreisgericht Rheintal wurde auf Ersuchen der Parteien bis zum Vorliegen eines von der SUVA bei der “Academy of Swiss Insurance Medicine” (ASIM) in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten sistiert, an dem Dr. B. mitwirkte. Das Kantonsgericht St. Gallen ordnete im zweitinstanzlichen Verfahren ein Ergänzungsgutachen zum ASIM-Gutachten an, wobei Dr. B. mit der Erstellung dieses Gutachtens betraut werden sollte. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren, welches das Kantonsgericht abwies. Der Beschwerdeführer gelangte ans Bundesgericht und berief sich auf Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZPO.
Das Bundesgericht erinnerte in 4A_118/2013 an seine bisherige Rechtsprechung und führte aus, dass die blosse wiederholte Begutachtung durch denselben Sachverständigen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht hervorzurufen vermag. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (E. 2.1). Das Bundesgericht wies in der Folge die Beschwerde ab.