4A_118/2013: Ausstand des Gerichtsgutachters

Der Beschw­erde­führer wurde bei einem Verkehrsun­fall auf der Auto­bahn schw­er ver­let­zt. Das Ver­fahren vor dem Kreis­gericht Rhein­tal wurde auf Ersuchen der Parteien bis zum Vor­liegen eines von der SUVA bei der “Acad­e­my of Swiss Insur­ance Med­i­cine” (ASIM) in Auf­trag gegebenes poly­diszi­plinäres Gutacht­en sistiert, an dem Dr. B. mitwirk­te. Das Kan­ton­s­gericht St. Gallen ord­nete im zweitin­stan­zlichen Ver­fahren ein Ergänzungsgutachen zum ASIM-Gutacht­en an, wobei Dr. B. mit der Erstel­lung dieses Gutacht­ens betraut wer­den sollte. Daraufhin stellte der Beschw­erde­führer ein Aus­stands­begehren, welch­es das Kan­ton­s­gericht abwies. Der Beschw­erde­führer gelangte ans Bun­des­gericht und berief sich auf Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZPO.

Das Bun­des­gericht erin­nerte in 4A_118/2013 an seine bish­erige Recht­sprechung und führte aus, dass die blosse wieder­holte Begutach­tung durch densel­ben Sachver­ständi­gen für sich allein den Anschein der Befan­gen­heit nicht her­vorzu­rufen ver­mag. Vielmehr ist danach zu fra­gen, ob die Begutach­tung nach wie vor als offen und nicht vorherbes­timmt erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Experte andere Fra­gen zu beant­worten oder sein erstes Gutacht­en lediglich zu erk­lären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüs­sigkeit sein­er früheren Exper­tise zu über­prüfen oder objek­tiv zu kon­trol­lieren hat (E. 2.1). Das Bun­des­gericht wies in der Folge die Beschw­erde ab.