Das BGer fasst in einem Urteil betr. eine Persönlichkeitsverletzung seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zusammen. Diese bestehen zunächst in der Gutheissung des Rechtsmittels und der Feststellung der Verletzung im Urteilsspruch. Daneben kann materieller und immaterieller Schadenersatz vom Gemeinwesen verlangt werden. Ferner kann die Verletzung auch bei der Aufteilung der Gerichts- und Parteikosten eine Rolle spielen. Obsiegt der Verletzte mit Bezug auf die Feststellung der Verletzung im Rechtsmittel, so muss sich dies, nach dem grundsätzlich massgebenden Unterliegerprinzip, in aller Regel in der Liquidation der Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens zugunsten der obsiegenden Partei auswirken. Will das Gericht davon abweichen, so es seine Gründe klar und deutlich offenlegen.