5A_17/2013: Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

Das BGer fasst in einem Urteil betr. eine Per­sön­lichkeitsver­let­zung seine Recht­sprechung zu den Rechts­fol­gen ein­er Ver­let­zung des Beschle­u­ni­gungs­ge­bots zusam­men. Diese beste­hen zunächst in der  Gutheis­sung des Rechtsmit­tels und der Fest­stel­lung der Ver­let­zung im Urteilsspruch. Daneben kann materieller und imma­terieller Schaden­er­satz vom Gemein­we­sen ver­langt wer­den. Fern­er kann die Ver­let­zung auch bei der Aufteilung der Gerichts- und Parteikosten eine Rolle spie­len. Obsiegt der Ver­let­zte mit Bezug auf die Fest­stel­lung der Ver­let­zung im Rechtsmit­tel, so muss sich dies, nach dem grund­sät­zlich mass­geben­den Unter­liegerprinzip, in aller Regel in der Liq­ui­da­tion der Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmit­telver­fahrens zugun­sten der obsiegen­den Partei auswirken. Will das Gericht davon abwe­ichen, so es seine Gründe klar und deut­lich offenlegen.