Das Bundesgericht hat bei der Anwendung von Art. 454 ZGB seine bisherige Rechtsprechung zu aArt. 429a ZGB bestätigt (Urteil 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014; amtl. Publ.), wonach es auf Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, insbesondere auf Feststellung der Verletzung der Garantien der EMRK nicht eintrat, sobald die betroffene Person aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden war (siehe zur alten Praxis BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499 und E. 2.4 S. 501).
Mit Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ist aArt 429a ZGB durch den seitdem geltenden Art. 454 ZGB ersetzt worden. Danach hat die im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzte Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, einen Anspruch auf Genugtuung (Art. 454 Abs. 1 ZGB).
2.2 […] Mit Blick auf den praktisch gleichlautenden Wortlaut der nunmehr geltenden Bestimmung übernahm das Bundesgericht die unter aArt. 429a ZGB entwickelte Rechtsprechung. Es tritt somit auch unter dem neuen Recht auf Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit bzw. der Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte nicht ein und verweist die Betroffenen auf die Klage nach Art. 454 ZGB, sobald sie aus der Einrichtung entlassen worden sind (Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2).
Im Gegensatz zu aArt. 429a ZGB ist der geltende Art. 454 ZGB nicht nur auf den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung beschränkt: Er regelt die direkte kausale Staatshaftung in einem umfassenden Sinn, indem er nunmehr Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige Behörde erfasst.
2.3 […] Da die Erwachsenenschutzbehörde in Personalunion auch Kindesschutzbehörde ist (Art. 440 Abs. 3 ZGB), sind die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit auch auf Massnahmen im Kindesschutz anwendbar (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 Ziff. 2.3.5, S. 7092 […]).
Auch in casu rechtfertigte es sich im Lichte dieses erweiterten Geltungsbereichs, die Anwendung der bisher unter dem Gesichtswinkel der fürsorgerischen Unterbringung entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen: Die Beschwerdeführer wurden hinsichtlich ihrer Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung der von ihnen gerügten “Kindesschutzmassnahmen” bzw. der Widerrechtlichkeit des Verfahrens der Kinderschutzbehörde auf die Klage nach Art. 454 ZGB zu verwiesen.