Einem Versicherten war die Möglichkeit, sich zur Person des vom Versicherer vorgesehenen Gutachters zu äussern, nicht gewährt worden. Das BGer:
“6.4 Es kann sich daher lediglich fragen, ob die Beschwerdeführerin der Versicherten vor Erteilung des Gutachterauftrages hätte Gelegenheit geben müssen, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Dies ist mit Blick auf Art. 44 ATSG zu bejahen. In diesem Mangel liegt indessen gesamthaft betrachtet (vgl. E. 6.1) keine derart schwere Verletzung von Mitwirkungsrechten begründet, die es rechtfertigen würde, das Gutachten vom 7. April 2004 aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen. Die Tatsache, dass bereits in einem früheren Verfahren, in das die Winterthur (nicht aber die Beschwerdegegnerin) involviert war, Verfahrensrechte missachtet worden waren, die das Gericht anschliessend als heilbar qualifiziert hat (vgl. das von der Vorinstanz erwähnte Urteil U 22/01 vom 29. Oktober 2002), vermag daran nichts zu ändern. Zudem richtet sich das Interesse der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Abklärungsverfahrens mit Bezug auf das Gutachten des PD Dr. med. H.________ sondern auf die Einholung eines weiteren Gutachtens aus materiellen Gründen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein wird.”