Das BGer heisst eine Berufung eines Versicherers gegen ein Urteil des KGer VD gut. Ein Hufschmid hatte nach einer Diskushernie Versicherungsleistungen bezogen. Der Versicherer beauftragte einen Privatdetektiv, dessen Ermittlungen ergaben, dass der Versicherte entgegen seiner Angaben weiterhin als Hufschmid tätig war. Der Versicherer berief sich daraufhin auf VVG 40 und überwies dem Versicherten die Differenz zwischen den ausgerichteten Leistungen und dem Rückkaufswert der Policen. Das KGer VD stellte fest, die Vertragsauflösungen seien nichtig.
Das KGer hatte festgestellt, dass dem Versicherer der Nachweis der betrügerischen Absicht des Versicherungsnehmers nicht gelungen war. Da dieser aber angegeben hatte, nur Büroarbeiten verrichten zu können, während er in Wirklichkeit als Hufschmid tätig war, musste ihm bewusst sein, dass seine Angaben unrichtig waren. Aus dem Sachverhalt, wie ihn das KGer festgestellt hatte, konnte das BGer deshalb schliessen, dass der Versicherungsnehmer sehr wohl absichtlich gehandelt hatte, und hiess die Berufung des Versicherers deshalb gut.