5C.2/2007: betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers zu Unrecht verneint

Das BGer heisst eine Beru­fung eines Ver­sicher­ers gegen ein Urteil des KGer VD gut. Ein Huf­schmid hat­te nach ein­er Diskush­ernie Ver­sicherungsleis­tun­gen bezo­gen. Der Ver­sicher­er beauf­tragte einen Pri­vat­de­tek­tiv, dessen Ermit­tlun­gen ergaben, dass der Ver­sicherte ent­ge­gen sein­er Angaben weit­er­hin als Huf­schmid tätig war. Der Ver­sicher­er berief sich daraufhin auf VVG 40 und über­wies dem Ver­sicherten die Dif­ferenz zwis­chen den aus­gerichteten Leis­tun­gen und dem Rück­kauf­swert der Poli­cen. Das KGer VD stellte fest, die Ver­tragsauflö­sun­gen seien nichtig.

Das KGer hat­te fest­gestellt, dass dem Ver­sicher­er der Nach­weis der betrügerischen Absicht des Ver­sicherungsnehmers nicht gelun­gen war. Da dieser aber angegeben hat­te, nur Büroar­beit­en ver­richt­en zu kön­nen, während er in Wirk­lichkeit als Huf­schmid tätig war, musste ihm bewusst sein, dass seine Angaben unrichtig waren. Aus dem Sachver­halt, wie ihn das KGer fest­gestellt hat­te, kon­nte das BGer deshalb schliessen, dass der Ver­sicherungsnehmer sehr wohl absichtlich gehan­delt hat­te, und hiess die Beru­fung des Ver­sicher­ers deshalb gut.