8C_23/2007: Begehren um Erlass einer Verfügung: einjährige Frist (amtl. Publ.)

Ein Ver­sicher­er, der Leis­tun­gen zugun­sten der Hin­ter­lasse­nen ein­er frei­willig aus dem Leben geschiede­nen Per­son ablehnt, weil der Suizid keine Folge eines früheren Unfalls sei, hat dies mit ein­er Ver­fü­gung zu erk­lären, d.h. mit einem als Ver­fü­gung beze­ich­neten Schreiben zumin­d­est mit ein­er Rechtsmit­tel­belehrung (ATSG 49; ATSG 51). Ver­säumt dies der Ver­sicher­er, so hat der Anspruch­steller den Erlass ein­er Ver­fü­gung zu verlangen.

Wie das BGer jet­zt entsch­ieden hat, ist diese Befugnis 

ins­beson­dere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicher­heit sowie den Ver­fas­sungs­grund­satz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der auch Pri­vate in ihrem Ver­hält­nis zu staatlichen Orga­nen bindet (…), zeitlich zu beschränken.”

Das BGer legt diese Frist auf ein Jahr seit Zugang des Schreibens des Ver­sicher­ers fest.