Ein Versicherer, der Leistungen zugunsten der Hinterlassenen einer freiwillig aus dem Leben geschiedenen Person ablehnt, weil der Suizid keine Folge eines früheren Unfalls sei, hat dies mit einer Verfügung zu erklären, d.h. mit einem als Verfügung bezeichneten Schreiben zumindest mit einer Rechtsmittelbelehrung (ATSG 49; ATSG 51). Versäumt dies der Versicherer, so hat der Anspruchsteller den Erlass einer Verfügung zu verlangen.
Wie das BGer jetzt entschieden hat, ist diese Befugnis
“insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der auch Private in ihrem Verhältnis zu staatlichen Organen bindet (…), zeitlich zu beschränken.”
Das BGer legt diese Frist auf ein Jahr seit Zugang des Schreibens des Versicherers fest.