U 148/06 : Keine Bindung der IV-Stelle an die Invaliditätsbemessung der UV (amtl. Publ.)

Verkehrsun­fall. Leis­tun­gen der IV, später Leis­tun­gen des Unfal­lver­sicher­ers; Ein­sprache der IV-Stelle gegen den UV-Rente­nentscheid. Die IV-Stelle ist nach diesem Entscheid nach ATSG 49 IV zur Ein­sprache ent­ge­gen der Vorin­stanz nicht legit­imiert: Sie ist durch die UV-Ver­fü­gung nicht „berührt“, weil die Inva­lid­itätss­chätzung durch die UV für die IV nicht bindend ist (im umgekehrten Fall: BGE 121 V 362; diese Rsp. gilt in bei­den Richtungen).