Verkehrsunfall. Leistungen der IV, später Leistungen des Unfallversicherers; Einsprache der IV-Stelle gegen den UV-Rentenentscheid. Die IV-Stelle ist nach diesem Entscheid nach ATSG 49 IV zur Einsprache entgegen der Vorinstanz nicht legitimiert: Sie ist durch die UV-Verfügung nicht „berührt“, weil die Invaliditätsschätzung durch die UV für die IV nicht bindend ist (im umgekehrten Fall: BGE 121 V 362; diese Rsp. gilt in beiden Richtungen).