Eine IV-Stelle kann einen Vor- oder Zwischenentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts anfechten, wenn sie dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet (BGG 93 I lit. a). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Iv-Stelle zur Vornahme weiterer oder ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht verpflichtet wird; dies selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, offensichtlich unrichtig ist oder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruht. Wie das BGer bereits im August festgestellt hatte (I 126/07, zur amtl. Publ. vorgesehen), ist die IV-Stelle aber beschwerdebefugt, wenn das kantonale Gericht — abweichend von der IV-Stelle — eine andere Invaliditätsbemessungsmethode für anwendbar erklärt (das traf hier zu).
BGG 93 I lit. b war hingegen nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich war, dass die laut dem angefochtenem Entscheid notwendigen Abklärungen einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben könnten.