9C_572/2007: Einfachrelevante Tatsachen und Nichteintreten…

Das BGer weist Beschw­er­den bei offen­sichtlich­er Unbe­grün­de­theit ab, ohne bes­timmte Sachurteilsvo­raus­set­zun­gen zu prüfen. Hier ging es um die Frage der Beschw­er ein­er IV-Stelle, die eine Beschw­erde gegen einen Rück­weisungsentscheid der let­zten kan­tonalen Instanz ans BGer erhob. Das BGer:

Das kan­tonale Urteil lautet auf Rück­weisung und ist damit als Zwis­ch­enentscheid zu qual­i­fizieren, der unter den Voraus­set­zun­gen gemäss Art. 93 BGG anfecht­bar ist. Es kann indessen offen bleiben, ob ein­er der bei­den Ein­tretens­gründe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil) oder b (Ver­mei­dung unnöti­gen Ver­fahren­saufwan­des) BGG erfüllt ist, weil die Beschw­erde ohne­hin als offen­sichtlich unbe­grün­det abzuweisen ist.”

Wenn es noch ver­ständlich ist, dass das BGer auf die Sache ein­tritt, sie aber abweist, wenn sich im Laufe des Ver­fahrens zeigt, dass eine dop­pel­rel­e­vante Tat­sache nicht vorhan­den ist (dass das BGer der Recht­skraftwirkung und damit dem Schutz des Beklagten also den Vor­rang über method­is­che Richtigkeit ein­räumt), so ver­hält es sich hier ganz anders. Eine Beschw­erde abzuweisen, set­zt Ein­treten voraus; das BGer ver­let­zt seine Pflicht, die Ein­tretens­frage von Amtes wegen zu prüfen, aus ver­fahren­sökonomis­chen Gründen.