Das BGer weist Beschwerden bei offensichtlicher Unbegründetheit ab, ohne bestimmte Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen. Hier ging es um die Frage der Beschwer einer IV-Stelle, die eine Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid der letzten kantonalen Instanz ans BGer erhob. Das BGer:
“Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG anfechtbar ist. Es kann indessen offen bleiben, ob einer der beiden Eintretensgründe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder b (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) BGG erfüllt ist, weil die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.”
Wenn es noch verständlich ist, dass das BGer auf die Sache eintritt, sie aber abweist, wenn sich im Laufe des Verfahrens zeigt, dass eine doppelrelevante Tatsache nicht vorhanden ist (dass das BGer der Rechtskraftwirkung und damit dem Schutz des Beklagten also den Vorrang über methodische Richtigkeit einräumt), so verhält es sich hier ganz anders. Eine Beschwerde abzuweisen, setzt Eintreten voraus; das BGer verletzt seine Pflicht, die Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen, aus verfahrensökonomischen Gründen.