8C_690/2014: IV-Stelle muss Ablehnung von Zusatzfragen mittels Verfügung vornehmen (amtl. Publ.)

In einem Revi­sionsver­fahren teilte die IV-Stelle mit, die Ver­sicherte habe sich ein­er poly­diszi­plinären Begutach­tung zu unterziehen. Der Rechtsvertreter der Ver­sicherten beantragte Zusatzfra­gen an die Sachver­ständi­gen. Die IV-Stelle lehnte die Zusatzfra­gen indessen mit­tels ein­fachem Schreiben ab. Dage­gen wurde Rechtsver­weigerungs­beschw­erde erhoben (Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015).

Das Bun­des­gericht hielt in einem Leit­entscheid fest, die Zulas­sung von Ergänzungs­fra­gen könne form­los geschehen, weil die Ver­sicherte dadurch nicht beschw­ert wird (E. 4). Lässt die IV-Stelle demge­genüber Zusatzfra­gen nur teil­weise oder gar nicht zu, komme diesem Entscheid Ver­fü­gungscharak­ter zu (E. 4.4).

Die Anord­nung eines medi­zinis­chen Gutacht­ens sei eine Beweisvorkehr (E. 4.1). Durch den Fra­genkat­a­log werde das Beweis­the­ma fest­gelegt. Zusatzfra­gen seien daher prozes­su­al Beweisanträge der Ver­sicherten (E. 4.2). Darüber müsse die IV-Stelle in einem ver­fahrenslei­t­en­den Zwis­ch­enentscheid ver­fü­gen (E. 4.2, 5.1 und 8). Es ver­halte sich hier nicht anders als bei der Anord­nung des Gutacht­ens an sich. Die Recht­slage sei mit der­jeni­gen im Ziv­il- und Straf­prozess ver­gle­ich­bar (E. 4.2).

Zusam­men­fassend hielt das Bun­des­gericht fest, dass die IV-Behör­den die (teil­weise) Nichtzu­las­sung von Zusatzfra­gen mit­tels Ver­fü­gung vorzunehmen haben. Gegen diesen Zwis­ch­enentscheid kann Beschw­erde erhoben wer­den, falls die betrof­fene Per­son einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil nach­weist (E. 8.3).