In einem Revisionsverfahren teilte die IV-Stelle mit, die Versicherte habe sich einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen. Der Rechtsvertreter der Versicherten beantragte Zusatzfragen an die Sachverständigen. Die IV-Stelle lehnte die Zusatzfragen indessen mittels einfachem Schreiben ab. Dagegen wurde Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben (Urteil 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015).
Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, die Zulassung von Ergänzungsfragen könne formlos geschehen, weil die Versicherte dadurch nicht beschwert wird (E. 4). Lässt die IV-Stelle demgegenüber Zusatzfragen nur teilweise oder gar nicht zu, komme diesem Entscheid Verfügungscharakter zu (E. 4.4).
Die Anordnung eines medizinischen Gutachtens sei eine Beweisvorkehr (E. 4.1). Durch den Fragenkatalog werde das Beweisthema festgelegt. Zusatzfragen seien daher prozessual Beweisanträge der Versicherten (E. 4.2). Darüber müsse die IV-Stelle in einem verfahrensleitenden Zwischenentscheid verfügen (E. 4.2, 5.1 und 8). Es verhalte sich hier nicht anders als bei der Anordnung des Gutachtens an sich. Die Rechtslage sei mit derjenigen im Zivil- und Strafprozess vergleichbar (E. 4.2).
Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, dass die IV-Behörden die (teilweise) Nichtzulassung von Zusatzfragen mittels Verfügung vorzunehmen haben. Gegen diesen Zwischenentscheid kann Beschwerde erhoben werden, falls die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweist (E. 8.3).