4A_437/2007: Keine konkludente Aufhebung eines Versicherungsvertrags

Die Ver­sicherte wurde wegen Dieb­stahls am Arbeit­splatz frist­los ent­lassen. Darauf wurde ihre voll­ständi­ge Arbeit­sun­fähigkeit fest­gestellt. Der Ver­sicher­er der Kollek­tiv-Kranken­taggeld­ver­sicherung bot ihr den Über­tritt in eine Einzel-Taggeld­ver­sicherung an, was die Ver­sicherte annahm. In der Folge erstat­tete der Ver­sicher­er aber bere­its bezahlte Prämien zurück und stellte keine Rech­nun­gen. Dieses Vorge­hen duldete die Ver­sicherte. Daraus durfte die Vorin­stanz nach dem Ver­trauen­sprinzip nicht auf eine kon­klu­dente Aufhe­bung des Ver­sicherungsver­trags nach OR 115 schliessen. Der Ver­sicher­er hätte vielmehr nach­fra­gen müssen; das Erk­lärungsver­hal­ten musste aus Sicht der Ver­sicherten keineswegs ein­deutig sein und war nach Treu und Glauben nicht als ein entsprechen­des Ange­bot auf Abschluss eines Aufhe­bungsver­trags zu ver­ste­hen. Entschei­dend war der Empfänger­hor­i­zont. Daher 

lässt sich aus der Erwä­gung, dass die Beschw­erdegeg­ner­in (sc. der Ver­sicher­er) davon aus­ge­hen durfte, dass die Beschw­erde­führerin (sc. die Ver­sicherte) von ihrem Willen zur rück­wirk­enden Aufhe­bung des Ver­sicherungsver­trags Ken­nt­nis hat­te, ent­ge­gen der Vorin­stanz nicht auf eine rechts­genü­gende Äusserung dieses Wil­lens gestützt auf den Ver­trauensgrund­satz schliessen.”

Allerd­ings: Selb­st wenn im Ver­hal­ten des Ver­sicher­ers eine solche Offerte gele­gen hätte, wäre diese nicht durch Schweigen kon­klu­dent angenom­men wor­den (OR 6).