Die Versicherte wurde wegen Diebstahls am Arbeitsplatz fristlos entlassen. Darauf wurde ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Der Versicherer der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bot ihr den Übertritt in eine Einzel-Taggeldversicherung an, was die Versicherte annahm. In der Folge erstattete der Versicherer aber bereits bezahlte Prämien zurück und stellte keine Rechnungen. Dieses Vorgehen duldete die Versicherte. Daraus durfte die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip nicht auf eine konkludente Aufhebung des Versicherungsvertrags nach OR 115 schliessen. Der Versicherer hätte vielmehr nachfragen müssen; das Erklärungsverhalten musste aus Sicht der Versicherten keineswegs eindeutig sein und war nach Treu und Glauben nicht als ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verstehen. Entscheidend war der Empfängerhorizont. Daher
“lässt sich aus der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin (sc. der Versicherer) davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin (sc. die Versicherte) von ihrem Willen zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrags Kenntnis hatte, entgegen der Vorinstanz nicht auf eine rechtsgenügende Äusserung dieses Willens gestützt auf den Vertrauensgrundsatz schliessen.”
Allerdings: Selbst wenn im Verhalten des Versicherers eine solche Offerte gelegen hätte, wäre diese nicht durch Schweigen konkludent angenommen worden (OR 6).