Das BGer heisst eine Beschwerde gegen ein Urteil des VersGer SG gut.
Grundlage des Streits war die Regel, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund von Durchschnittslöhnen gemäss LSE (kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen) dem Umstand, dass gesundheitlich eingeschränkte Personen aufgrund bestimmter Faktoren wie zB einer leidensbedingten Einschränkung unterdurchschnittliche Löhne erzielen, mit einem Abzug vom statistischen Lohn Rechnung getragen werden kann. Das BGer:
“Zusammenfassend besteht keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und — in Analogie zum bisherigen Abzugsfaktor Beschäftigungsgrad oder als eigenständiges neues Merkmal — beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen.”