I 69/07: leidensbedingter Abzug

Das BGer heisst eine Beschw­erde gegen ein Urteil des Vers­Ger SG gut.

Grund­lage des Stre­its war die Regel, dass bei der Bes­tim­mung des Invali­deneinkom­mens auf­grund von Durch­schnittslöh­nen gemäss LSE (kein tat­säch­lich erzieltes Erwerb­seinkom­men) dem Umstand, dass gesund­heitlich eingeschränk­te Per­so­n­en auf­grund bes­timmter Fak­toren wie zB ein­er lei­dens­be­d­ingten Ein­schränkung unter­durch­schnit­tliche Löhne erzie­len, mit einem Abzug vom sta­tis­tis­chen Lohn Rech­nung getra­gen wer­den kann. Das BGer:

Zusam­men­fassend beste­ht keine rechts­genügliche Grund­lage, um bei vol­lzeitlich mit reduziert­er Leis­tungs­fähigkeit täti­gen Ver­sicherten regelmäs­sig eine über die Ein­schränkung der Leis­tungs­fähigkeit hin­aus gehende, über­pro­por­tionale Lohnein­busse anzunehmen und — in Analo­gie zum bish­eri­gen Abzugs­fak­tor Beschäf­ti­gungs­grad oder als eigen­ständi­ges neues Merk­mal — beim lei­dens­be­d­ingten Abzug zu berücksichtigen.”