B 116/06: BVG-konforme Auslegung eines PK-Reglements

Das BGer hat­te fol­gende Klausel (“Teil­in­va­lid­ität”) des Regle­ments ein­er PK auszulegen:

1 Wird einem Ver­sicherten aus inva­lid­itäts­be­d­ingten Grün­den das Arbeit­spen­sum und der Lohn her­abge­set­zt oder wird er an eine Stelle mit ein­er niedrigeren Besol­dung ver­set­zt, so wird die Ver­sicherung für die neue Besol­dung weit­erge­führt.
(…)
4 Teil­in­vali­den­renten berech­nen sich nach der weg­fal­l­en­den ver­sicherten Besol­dung und nach den Bes­tim­mungen von § 16.”

Die PK stellte sich auf den Stand­punkt, der Ver­sicherte habe bei einem Inva­lid­itäts­grad von 69 % nicht Anspruch auf eine volle Invali­den­rente, son­dern nur auf eine Teil­in­vali­den­rente von 69 %. Die fragliche Bes­tim­mung (Abs. 1 und 4), wonach der Ver­sicherte bei Weit­er­führung der Ver­sicherung mit reduziert­er ver­sichert­er Besol­dung nur einen Anspruch auf eine Teil­in­vali­den­rente habe, sei auch dann anzuwen­den, wenn keine reduzierte Besol­dung weit­er­ver­sichert werde. 

Das BGer legte diese Bes­tim­mung nach den Regeln der Geset­ze­sausle­gung aus und kam zum Schluss, BVG-kon­form ausgelegt 

sehe § 19 Abs. 4 VB [s. oben] vor, dass sich die Höhe der Teil­in­vali­den­rente nach der weg­fal­l­en­den ver­sicherten Besol­dung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorge­se­henen Sys­tem, richtet. Wenn nun aber die Bes­tim­mung sowohl für Leis­tun­gen aus dem oblig­a­torischen wie auch für solche aus dem weit­erge­hen­den Bere­ich der beru­flichen Vor­sorge Gel­tung beansprucht, ist die Vorschrift mit Bezug auf bei­de Leis­tungs­bere­iche gle­ich zu inter­pretieren (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002, E. 5b), näm­lich dahin gehend, dass die Höhe der Rente in bei­den Bere­ichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorge­se­henen Sys­tem zu ermit­teln ist, welch­es in der bis 31. Dezem­ber 2004 gel­tenden Fas­sung halbe und volle Renten vorsieht.”

Dem Beschw­erde­führer war daher zu Recht eine volle Rente zuge­sprochen worden.

  • vgl. die iden­tis­chen Fälle (andere Beschw­erde­führer) B 72/06 und B 74/06