Das BGer hatte folgende Klausel (“Teilinvalidität”) des Reglements einer PK auszulegen:
“1 Wird einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt oder wird er an eine Stelle mit einer niedrigeren Besoldung versetzt, so wird die Versicherung für die neue Besoldung weitergeführt.
(…)
4 Teilinvalidenrenten berechnen sich nach der wegfallenden versicherten Besoldung und nach den Bestimmungen von § 16.”
Die PK stellte sich auf den Standpunkt, der Versicherte habe bei einem Invaliditätsgrad von 69 % nicht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, sondern nur auf eine Teilinvalidenrente von 69 %. Die fragliche Bestimmung (Abs. 1 und 4), wonach der Versicherte bei Weiterführung der Versicherung mit reduzierter versicherter Besoldung nur einen Anspruch auf eine Teilinvalidenrente habe, sei auch dann anzuwenden, wenn keine reduzierte Besoldung weiterversichert werde.
Das BGer legte diese Bestimmung nach den Regeln der Gesetzesauslegung aus und kam zum Schluss, BVG-konform ausgelegt
“sehe § 19 Abs. 4 VB [s. oben] vor, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente nach der wegfallenden versicherten Besoldung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System, richtet. Wenn nun aber die Bestimmung sowohl für Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beansprucht, ist die Vorschrift mit Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich zu interpretieren (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002, E. 5b), nämlich dahin gehend, dass die Höhe der Rente in beiden Bereichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System zu ermitteln ist, welches in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung halbe und volle Renten vorsieht.”
Dem Beschwerdeführer war daher zu Recht eine volle Rente zugesprochen worden.