Ein Versicherungsvertrag (Taggeldversicherung) enthielt in den AVB folgende Klausel:
„, la durée d’allocation des prestations est de 1800 jours au maximum par cas d’assurance, sous déduction du délai d’attente convenu. (…)
Im Gegensatz zur Vorinstanz sah es das BGer als nicht möglich an, dieser Klausel einen objektiv gültigen Sinn zu entnehmen; im Gegenteil könne die Klausel einerseits bedeuten, dass von der Bezugsdauer von 1800 Tagen eine Wartefrist abzuziehen sei, und andererseits, dass die Bezugsdauer erst nach einer Wartefrist beginne, dann aber volle 1800 Tage dauere.
Nach der Regel “in dubio contra stipulatorem” — anwendbar auch auf Versicherungsverträge unter Geltung des VVG — legte das BGer die Klausel zugunsten des Versicherungsnehmers in letzterem Sinne aus.