Die Antragsfragen “Bestehen oder bestanden ähnliche Versicherungen?” und “Wenn ja, noch in Kraft; wenn nein, Grund?”, müssen so verstanden werden, dass es um den aktuellen Versicherungsschutz (Doppelversicherung) geht, aber nicht darum, ob früher eine solche Versicherung bestanden hatte.
Wer auf diese Frage hin versehentlich nur die Nr. einer früheren Police angibt, aber nicht die Nr. der Police, die die frühere inzwischen ersetzt hat, verletzt seine Anzeigepflicht nicht.
Die Nichtangabe der aktuellen Policennummer war nicht erheblich, die Vermutung von VVG 4 III insofern also widerlegt.