4A_191/2007: Versicherungsvertrag: Anzeigepflichtverletzung

Die Antrags­fra­gen “Beste­hen oder bestanden ähn­liche Ver­sicherun­gen?” und “Wenn ja, noch in Kraft; wenn nein, Grund?”, müssen so ver­standen wer­den, dass es um den aktuellen Ver­sicherungss­chutz (Dop­pelver­sicherung) geht, aber nicht darum, ob früher eine solche Ver­sicherung bestanden hat­te.
Wer auf diese Frage hin verse­hentlich nur die Nr. ein­er früheren Police angibt, aber nicht die Nr. der Police, die die frühere inzwis­chen erset­zt hat, ver­let­zt seine Anzeigepflicht nicht.
Die Nich­tangabe der aktuellen Poli­cen­num­mer war nicht erhe­blich, die Ver­mu­tung von VVG 4 III insofern also widerlegt.