1C_45/2007: Operhilfeanspruch bei Schädigung durch Polizisten (verneint)

Nach einem Polizeiein­satz, der verse­hentlich gegen die falsche Per­son gerichtet war, stellte sich die Frage, ob ein Anspruch aus OHG bestand. Das BGer verneint diese Frage und ver­weist auf die — hier allerd­ings bedeu­tungslose — Möglichkeit, Staat­shaf­tung gel­tend zu machen.
Das BGer:

Im vor­liegen­den Fall ste­ht eine Kör­per­ver­let­zung zur Diskus­sion, welche die Polizeibeamten dem Beschw­erde­führer im Zuge der Fes­t­nahme zufügten. Wie oben dargelegt (E. 5.3) irrten sich die Beamten in der Per­son des zu Ver­haf­ten­den und dementsprechend im Vor­liegen des Recht­fer­ti­gungs­grun­des der Amt­spflicht
nicht aus pflichtwidriger Unvor­sichtigkeit. Infolgedessen kon­nte ihnen der Über­griff nicht als fahrläs­sig began­gene Kör­per­ver­let­zung strafrechtlich zur Last gelegt wer­den (Art. 19 Abs. 2 aSt­GB e con­trario). Da vor­liegend somit nur der objek­tive, nicht aber der sub­jek­tive Tatbe­stand des Kör­per­ver­let­zungs­de­lik­ts erfüllt war, liegt keine Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG vor und ist die Opfer­eigen­schaft des Beschw­erde­führers zu verneinen. [… ] Von dieser Recht­sprechung abzuwe­ichen, beste­ht kein Anlass. Im rev­i­dierten Opfer­hil­fege­setz vom 23. März 2007 (BBl 2007 2299; Ablauf der Ref­er­en­dums­frist am 12. Juli 2007) wurde der Begriff des Opfers als Grund­satz unverän­dert über­nom­men (vgl. die Botschaft vom 27. Dezem­ber 2005 zur Total­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes über die Hil­fe an Opfer von Straftat­en, BBl 2005 7203).”

In solchen Fällen kann nicht über das OHG, son­dern allen­falls durch einen Staat­shaf­tungsanspruch vorge­gan­gen werden:

Wie in E. 2.2 erwäh­nt, entspringt das Opfer­hil­fege­setz nicht dem Gedanken der Staat­shaf­tung, son­dern der Hil­feleis­tung an Opfer von Straftat­en. Eine andere Frage ist, ob der Kan­ton Zürich gestützt auf das kan­tonale Staat­shaf­tungsrecht für das Han­deln sein­er Beamten (kausal) einzuste­hen hat. Diese Frage gehört indessen nicht zum vor­liegen­den Ver­fahrens­ge­gen­stand, weshalb sie offen­ge­lassen wird.”