B 10/07: Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens (amtl. Publ.)

Die Vor­sorgeein­rich­tung darf 

bei der Prü­fung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invali­den­leis­tung aus der oblig­a­torischen beru­flichen Vor­sorge für eine Teil­in­va­lid­ität zu ein­er Über­entschädi­gung führt, von der Ver­mu­tung aus­ge­hen, dass das zumut­bar­erweise noch erziel­bare Erwerb­seinkom­men mit dem von der IV-Stelle ermit­tel­ten Invali­deneinkom­men übere­in­stimmt. Sie hat vorgängig der ver­sicherten Per­son das Gehörsrecht mit Bezug auf per­sön­liche Umstände und die tat­säch­liche Lage auf dem im Einzelfall rel­e­van­ten Arbeits­markt zu gewähren. Die ver­sicherte Per­son trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebe­nen Rahmen.”

Das Invali­deneinkom­men wird nach ATSG 16 auf der Grund­lage eines aus­geglich­enen Arbeits­mark­tes ermit­telt. Demge­genüber basiert das zumut­bar­erweise erziel­bare Erwerb­seinkom­men nach Art. 24 II BVV 2 auf dem Zumut­barkeits­grund­satz, der die Berück­sich­ti­gung der gesamten objek­tiv­en und sub­jek­tiv­en Umstände, auch in arbeits­mark­tlich­er Hin­sicht, ver­langt. Der Zumut­barkeits­grund­satz ver­langt es, dass 

die Vor­sorgeein­rich­tung, welche eine Kürzung ihrer oblig­a­torischen Invali­den­leis­tun­gen beab­sichtigt, dem teil­in­vali­den Ver­sicherten vorgängig das rechtliche Gehör hin­sichtlich jen­er arbeits­mark­t­be­zo­ge­nen und per­sön­lichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Rester­werb­seinkom­mens in der Höhe des Invali­deneinkom­mens erschw­eren oder verun­möglichen. Solche sub­jek­tive Gegeben­heit­en, denen unter Zumut­barkeits­gesicht­spunk­ten Rech­nung zu tra­gen ist, sind alle Umstände, welche — im Rah­men ein­er objek­tivieren­den Prü­fung — für die effek­tiv­en Chan­cen des betr­e­f­fend­en Ver­sicherten, auf dem jew­eili­gen tat­säch­lichen Arbeits­markt eine geeignete und zumut­bare Arbeitsstelle zu find­en, von wesentlich­er Bedeu­tung sind.”