Im Entscheid 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung anrechenbar sei und falls ja, in der Folge kein Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge bestünde.
S. mit Jahrgang 1968 war bei der Firma Z. angestellt und bei der Sammelstiftung C. für die berufliche Vorsorge versichert. Vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2003 erhielt sie eine ganze und seit dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 55%). Die SUVA sprach S. für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2007 eine Übergangentschädigung aufgrund einer Nickelallergie zu. Die Sammelstiftung ermittelte unter Anrechnung eines zumutbaren Verdienstes und der ausgerichteten Invalidenrente eine Überentschädigung, weshalb sie einen Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge verneinte. Dagegen erhob S. Klage auf ungekürzte Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 55%. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab, woraufhin S. eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Um ungerechtfertigte Vorteile eines Versicherten bei Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu verhindern, darf eine Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung nach Art. 24 Abs. 5 BVV2 jederzeit überprüfen und allenfalls eine Leistungsanpassung vornehmen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 ist bei IV-Bezügern sowohl das effektiv erzielte als auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- und Ersatzeinkommen bei der Überentschädigungsberechnung anzurechnen.
In Erwägung 2.2 hielt das Bundesgericht fest:
2.2 Nach der Rechtsprechung wird im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Das gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 anrechenbare Einkommen basiert — anders als das Invalideneinkommen — auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche — im Rahmen einer objektivierenden Prüfung — für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.).
Weiter stellte das Bundesgericht erneut klar, dass bei der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitseinkommen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung die gleichen Grundsätze zur Anwendung gelangen, wie bei der Berücksichtigung des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
Denn die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass es dem teilinvaliden Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge möglich und zumutbar wäre, in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen (Art. 24 Abs. 2 BVV2; BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Für die Frage wiederum, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 1 und 2 lit. a ELV), sind rechtsprechungsgemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (erwähntes Urteil 9C_73/2010 E. 6.1; vgl. BGE 117 V 153 E. 2c S. 156). Angesichts dieser offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen liegt es auf der Hand, für die Belange der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2 die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.