Das BGer bestätigt im vorliegenden Fall, dass von Amts wegen gelöschte Vormerkungen nur auf dem Weg der Grundbuchberichtigungsklage wiederhergestellt werden können:
3.1. Löscht das Grundbuchamt eine Vormerkung von Amtes wegen, kann einzig mit Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) die Löschung als ungerechtfertigt angefochten und die Wiedereintragung der Vormerkung erwirkt werden (BGE 127 III 195 E. 2a S. 197).
Die amtswegige Löschung im Grundbuch war in Art. 976 Abs. 3 ZGB von 1991/94 (AS 1993 1404 1408) noch ausdrücklich vorgesehen […]. Die entsprechenden Bestimmungen gemäss der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) vom 11. Dezember 2009 (AS 2011 4637 4658) sehen die gleiche Lösung vor (Botschaft […]). Im Fall einer mit der vorliegenden inhaltlich übereinstimmenden Anordnung hat das Bundesgericht gleich entschieden und den Beschwerdeführer für die Wiedereintragung einer ungerechtfertigt gelöschten Vormerkung auf den Weg der Grundbuchberichtigungsklage verwiesen (Urteil 5A.6/2005 vom 17. März 2005 E. 3.2, in: ZBGR 89/2008 S. 296). Das Gericht, das als vorsorgliche Massnahme eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB angeordnet hat, kann die von Amtes wegen erfolgte Löschung der Vormerkung im Grundbuch nicht rückgängig machen, sondern höchstens eine neue Anordnung für die Zukunft treffen (Urteil 5A_353/2010 vom 16. August 2010 E. 3.2.1, in: ZBGR 92/2011 S. 259, mit Hinweisen).
Allerdings ist eine Grundbuchberichtigungsklage ausgeschlossen, wenn das Gericht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, die es zuvor angeordnet hat, durch förmlichen Entscheid wieder aufhebt. Wer die Löschung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angreifen will, muss daher diesen Aufhebungsentscheid anfechten.