Die Beschwerdeführerin ist Eigenümerin von Grundstücken, zu deren Gunsten auf benachbarten Parzellen ein im Grundbuch eingetragenes Bauverbot lastete. Die Beschwerdeführerin willigte in die Löschung dieser Bauverbote ein und erhielt dafür eine Entschädigung in Form einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Parkplätzen.
Die Entschädigung wurde von den kantonalen Instanzen als Einkommen besteuert.
Im Entscheid hielt das BGer fest, dass die Entschädigung kein Einkommen, sondern ein steuerfreier Kapitalgewinn sei.
Gemäss BGer stellt die
entgeltliche Aufgabe eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück ebenso eine Teilveräusserung dar wie die entgeltliche Belastung mit einem solchen. Die darüber hinaus erforderliche Verknüpfung von Vermögensabgang (Löschung der Grunddienstbarkeit) und Vermögenszugang (Übereignung von Attika-Wohnung und Einstellhallenplätzen) liegt auf der Hand: Das eine wird (nur) durch das andere hervorgerufen und bestimmt. (E. 3.3)
Nicht entscheiden musste das BGer, ob der die Gestehungskosten übersteigende Teil des Entgelts der Grundstückgewinnsteuer unterliegt.
Grundsätzlich steuerbar ist dagegen ein
privatrechtlicher Vertrag über den Rückzug der Einsprache gegen ein
konkretes Bauvorhaben steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur
Veräusserung der durch das Vorhaben tangierten Parzelle und kann deshalb
privatrechtlich ohne Weiteres als eigenständiges Geschäft geschlossen
werden. Das Entgelt für den Rückzug oder die Nichterhebung einer Einsprache
steuerlich zu privilegieren, widerspricht der Konzeption von Art. 16 Abs. 3 DBG, der auf Veräusserungen beschränkt ist. Solche Entschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer. (E. 2.5)