2C_1151/2012: Abfindung für Löschung einer Dienstbarkeit (Bauverbot) nicht steuerbar (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin ist Eigenümerin von Grund­stück­en, zu deren Gun­sten auf benach­barten Parzellen ein im Grund­buch einge­tra­genes Bau­ver­bot lastete. Die Beschw­erde­führerin willigte in die Löschung dieser Bau­ver­bote ein und erhielt dafür eine Entschädi­gung in Form ein­er noch zu erstel­len­den Attika­woh­nung und drei Parkplätzen.

Die Entschädi­gung wurde von den kan­tonalen Instanzen als Einkom­men besteuert.

Im Entscheid hielt das BGer fest, dass die Entschädi­gung kein Einkom­men, son­dern ein steuer­freier Kap­i­tal­gewinn sei.

Gemäss BGer stellt die 

ent­geltliche Auf­gabe eines beschränk­ten dinglichen Rechts an einem Grund­stück eben­so eine Teil­veräusserung dar wie die ent­geltliche Belas­tung mit einem solchen. Die darüber hin­aus erforder­liche Verknüp­fung von Ver­mö­gens­ab­gang (Löschung der Grund­di­en­st­barkeit) und Ver­mö­gen­szu­gang (Übereig­nung von Atti­ka-Woh­nung und Ein­stell­hal­len­plätzen) liegt auf der Hand: Das eine wird (nur) durch das andere her­vorgerufen und bes­timmt. (E. 3.3)

Nicht entschei­den musste das BGer, ob der die Geste­hungskosten über­steigende Teil des Ent­gelts der Grund­stück­gewinns­teuer unterliegt.

Grund­sät­zlich steuer­bar ist dage­gen ein

pri­va­trechtlich­er Ver­trag über den Rück­zug der Ein­sprache gegen ein
konkretes Bau­vorhaben
ste­ht in keinem unmit­tel­baren Zusam­men­hang zur
Veräusserung der durch das Vorhaben tang­ierten Parzelle und kann deshalb
pri­va­trechtlich ohne Weit­eres als eigen­ständi­ges Geschäft geschlossen
wer­den. Das Ent­gelt für den Rück­zug oder die Nichter­he­bung ein­er Einsprache
steuer­lich zu priv­i­legieren, wider­spricht der Konzep­tion von
Art. 16 Abs. 3 DBG, der auf Veräusserun­gen beschränkt ist. Solche Entschädi­gun­gen unter­liegen der Einkom­menss­teuer. (E. 2.5)