In diesem Urteil des Bundesgerichts geht es um vorsorgliche Massnahmen bei der paulianischen Anfechtung. R.Z. war Eigentümer verschiedener Gesellschaften, welche die sog. Z.-Gruppe bildeten. Nach dem finanziellen Zusammenbruch der Gruppe wurde auch über R.Z. als Privatperson der Konkurs eröffnet. Vor der Konkurseröffnung hatte R.Z. zahlreiche Vermögenswerte auf seine Lebenspartnerin und seine beiden Söhne übertragen, u.a. 54’100 Aktien der T. Holdings Inc. auf seine Lebenspartnerin sowie 500 Aktien der U. Immobilien AG an die beiden (damals rund einjährigen) Söhne. Verwaltungsräte der U. Immobilien AG sind R.Z. und S.Z. (der Bruder von R.Z.).
Zahlreiche Gläubiger erhoben in der Folge Anfechtungsklage und verlangten die Vollstreckung in verschiedene Vermögenswerte, so u.a. die Verwertung der auf die Söhne übertragenen Aktien der U. Immobilien AG und der auf die Lebenspartnerin übertragenen Aktien der T. Holdings Inc. Auf Begehren der Gläubiger erliess das Bezirksgericht als vorsorgliche Massnahme diverse Verfügungsbeschränkungen, Veräusserungsverbote und Herausgabebefehle, u.a. die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und Anmerkung einer Kanzleisperre betreffend acht Liegenschaften der U. Immobilien AG sowie die Sperre eines auf die Staatsanwaltschaft lautenden Kontos bei der Bank W. betreffend Erlös aus dem Verkauf der T. Holdings Inc.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die vorsorgliche Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren für diverse im Eigentum der U. Immobilien AG stehende Grundstücke jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründe. Es argumentierte, dass bei einem für die Beschwerdeführer günstigen Ausgang des Hauptverfahrens die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen würden, weshalb kein Nachteil ersichtlich sei, der sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht beseitigen liesse. Insbesondere werde auch nicht geltend gemacht, dass der Geschäftsgang in nächster Zeit die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken notwendig machen würde. Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wurde daher auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie die Grundstücke der U. Immobilien AG betraf.
Ergänzend wies das Bundesgericht zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre. Die Beschwerdeführer machten zwar u.a. geltend, dass sich die vorsorglichen Massnahmen gegen Dritte (nämlich die U. Immobilien AG) richte, und dass keine Gefahr der Veräusserung von Grundstücken bestehe. Das Bundesgericht hielt jedoch fest:
„Soweit die Anfechtungsklage auf eine “Rückgabe in natura” gerichtet ist, indem das Anfechtungsobjekt der Zwangsvollstreckung zugeführt werden soll […], sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Realvollstreckung auf der Grundlage des für den Anfechtungsprozess anwendbaren Zivilprozessrechts möglich […]. Bei Grundstücken geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit. b ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung oder Grundbuchsperre […]. Vorliegend sollen indes nicht die Grundstücke der U. Immobilien AG, sondern vielmehr diese selbst bzw. die vom konkursiten R.Z. auf seine Söhne übertragenen Aktien der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Zwar könnte sich eine Anordnung gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch gegen Dritte richten. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB kann aber einzig der Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche dienen. Unter solchen sind Ansprüche obligatorischer Natur zu verstehen, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich, wenn endgültig anerkannt, grundbuchlich auswirken […]. Sowohl das Anfechtungsurteil als auch die dadurch angestrebte Zwangsvollstreckung in die Aktien sind grundbuchneutral. Die Anordnung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB wäre deshalb nicht möglich. Hingegen scheint die parallel angeordnete Grundbuchsperre, welche im Grundbuch angemerkt wird […], durchaus statthaft. Der Wert einer Immobiliengesellschaft bzw. die Werthaltigkeit der Aktien bestimmt sich nämlich in massgeblicher Weise anhand des Wertes der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften und deren Veräusserung oder Belastung würde mutmasslich direkt auf den erzielbaren Verwertungserlös für die Gesellschaft durchschlagen. Die Veräusserung der Liegenschaften würde einer Aushöhlung der Gesellschaft gleichkommen und im Extremfall würde nur ein blosser Aktienmantel übrig bleiben, welcher der Zwangsvollstreckung zugeführt werden könnte. Die Anordnung einer Grundbuchsperre hinsichtlich der Grundstücke zur Aufrechterhaltung des inneren Wertes der Aktien einer Immobiliengesellschaft erscheint deshalb zulässig, soweit die Voraussetzungen von Art. 261 und 262 ZPO […] glaubhaft gemacht sind.“
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gefahr einer Aushöhlung der Gesellschaft glaubhaft sei und hielt dafür, dass jedenfalls die Kanzleisperren rechtmässig seien.