5A_325/2007: Auflösung einer Gesellschaft durch Zwangsverwertung eines Anteils

Der Liq­ui­da­tion­san­teil des Ehe­manns an ein­er Liegen­schaft im Gesamteigen­tum der Ehe­gat­ten (ein­fache Gesellschaft) wurde gepfän­det. Die Auf­sichts­be­hörde hat das Betrei­bungsamt angewiesen, die ein­fache Gesellschaft aufzulösen und den Erlös aus dem gepfän­de­ten Liq­ui­da­tion­san­teil an die Pfän­dungs­gläu­biger zu verteilen. Die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde kam später auf Beschw­erde eines Gläu­bigers zum Schluss, dass die Auflö­sung der ein­fachen Gesellschaft kein­er förm­lichen Kündi­gung bedürfe, und wies daher das Betrei­bungsamt an, das Gemein­schaftsver­mö­gen festzustellen und zu ver­w­erten. Nach Ansicht des Schuld­ners ver­let­zt die Vorge­hensweise der Vorin­stanz OR 545 I 3 und VVAG 12.

Das BGer:

Die Auf­sichts­be­hörde legt die Art der vom Betrei­bungsamt vorzunehmenden Ver­w­er­tung verbindlich fest. Hält sie im konkreten Fall die Auflö­sung der Gemein­schaft für ange­bracht, so ord­net sie diese an. Es liegt ein Anwen­dungs­fall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR vor […]. Durch den Auflö­sungsentscheid der Auf­sichts­be­hörde tritt die Gemein­schaft ins Sta­di­um der Liq­ui­da­tion, wom­it kein Platz für eine förm­liche Kündi­gung mehr bleibt. Das Betrei­bungsamt hat lediglich die erforder­lichen rechtlichen Vorkehren für die Ver­w­er­tung zu tre­f­fen und übt dabei alle dem betriebe­nen Schuld­ner zuste­hen­den Rechte aus (Art. 12 VVAG).

Zwar hielt das Bun­des­gericht in seinem Entscheid vom 2. Feb­ru­ar 1926 eine den geset­zlichen Anforderun­gen entsprechende Kündi­gung des Gesellschaftsver­trages gegenüber allen Mit­gliedern für notwendig (BGE 52 III 4 ff.). Diese Auf­fas­sung wird von einem Teil der Lehre weit­er­hin vertreten […]. Die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung ist aber auch wieder­holt kri­tisiert wor­den. Dabei wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auflö­sung der ein­fachen Gesellschaft nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR ein­tritt, wenn der Anteil eines Mit­gliedes zur Zwangsver­w­er­tung gelangt […]. Hinzu kommt die in Art. 10 und 13 VVAG fest­gelegte Auf­gaben­teilung zwis­chen Auf­sichts­be­hörde und Betrei­bungsamt. Auf­grund ihrer Kom­pe­tenz, über die Ver­w­er­tungsart des gepfän­de­ten Anteils zu entschei­den, kann die Auf­sichts­be­hörde die Gemein­schaft auflösen und das Betrei­bungsamt die Liq­ui­da­tion des Ver­mö­gens vornehmen lassen. Nimmt die Auf­sichts­be­hörde ihre Kom­pe­tenz wahr, so bedarf es kein­er zusät­zlichen Kündi­gung mehr. Insoweit ist die bish­erige Recht­sprechung zu präzisieren.”