Das BGer geht im vorliegenden Urteil auf die Folgen eines Organisationsmangels ein, hier zum Fehlen einer erforderlichen Revisionsstelle:
Fehlt der Gesellschaft die Revisionsstelle und wurde der Mangel innert richterlich angesetzter Frist nicht behoben, ist die Ernennung des fehlenden Organs grundsätzlich die angemessene Massnahme zur Beseitigung des Organisationsmangels […]. Dem Gericht wird es regelmässig als verhältnismässig und den verfolgten Zielen angemessen erscheinen, der Ernennung einer Revisionsstelle gegenüber der Anordnung der Auflösung und der Liquidation der Gesellschaften nach den Vorschriften über den Konkurs den Vorzug zu geben […]. Das bisherige Recht sah bei Fehlen einer Revisionsstelle die Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und bei deren erfolglosen Verstreichen die richterliche Ernennung der Revisionsstelle, nicht aber die Auflösung der Gesellschaft vor (aArt. 727f OR). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 731b OR die Stufenfolge dieser Massnahmen durchbrechen wollte […]. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Gericht der Gesellschaft bei Einsetzung einer Revisionsstelle freilich gleichzeitig unter Androhung der Auflösung bei Nichtbeachtung eine Frist zur Bezahlung des gemäss Art. 731b Abs. 2 OR zu leistenden Vorschusses ansetzen. Ein solches Vorgehen ermöglicht dem Gericht, die Gesellschaft nach unbenutztem Fristablauf direkt aufzulösen, ohne auf ein erneutes Gesuch des Handelsregisterführers, eines Gesellschafters oder Gläubigers verwiesen zu sein[…].
Hier wurde die Auflösung zu Recht angeordnet, weil die Gesellschaft sowohl im Mangelbehebungsverfahren nach HregV 154 als auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht reagiert hatte:
Auch wenn es sich beim Organwalter der Beschwerdeführerin um einen juristischen Laien handelt, ist ein Untätigbleiben auf zwei hintereinander folgende Fristansetzungen nicht nachvollziehbar. In der Tat gehen aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt denn auch keine stichhaltigen Gründe hervor, weshalb die Beschwerdeführerin sich im vorinstanzlichen sowie im Verfahren vor dem Handelsregisteramt in keiner Art und Weise vernehmen liess.