4A_706/2012: Rechtsfolge des Fehlens einer Revisionsstelle, Auflösung als ultima ratio

Das BGer geht im vor­liegen­den Urteil auf die Fol­gen eines Organ­i­sa­tion­s­man­gels ein, hier zum Fehlen ein­er erforder­lichen Revisionsstelle:

Fehlt der Gesellschaft die Revi­sion­sstelle und wurde der Man­gel innert richter­lich ange­set­zter Frist nicht behoben, ist die Ernen­nung des fehlen­den Organs grund­sät­zlich die angemessene Mass­nahme zur Besei­t­i­gung des Organ­i­sa­tion­s­man­gels […]. Dem Gericht wird es regelmäs­sig als ver­hält­nis­mäs­sig und den ver­fol­gten Zie­len angemessen erscheinen, der Ernen­nung ein­er Revi­sion­sstelle gegenüber der Anord­nung der Auflö­sung und der Liq­ui­da­tion der Gesellschaften nach den Vorschriften über den Konkurs den Vorzug zu geben […]. Das bish­erige Recht sah bei Fehlen ein­er Revi­sion­sstelle die Anset­zung ein­er Frist zur Behe­bung des Man­gels und bei deren erfol­glosen Ver­stre­ichen die richter­liche Ernen­nung der Revi­sion­sstelle, nicht aber die Auflö­sung der Gesellschaft vor (aArt. 727f OR). Es ist nicht davon auszuge­hen, dass der Geset­zge­ber mit Art. 731b OR die Stufen­folge dieser Mass­nah­men durch­brechen wollte […]. Aus prozessökonomis­chen Grün­den kann das Gericht der Gesellschaft bei Ein­set­zung ein­er Revi­sion­sstelle freilich gle­ichzeit­ig unter Andro­hung der Auflö­sung bei Nicht­beach­tung eine Frist zur Bezahlung des gemäss Art. 731b Abs. 2 OR zu leis­ten­den Vorschuss­es anset­zen. Ein solch­es Vorge­hen ermöglicht dem Gericht, die Gesellschaft nach unbe­nutztem Fristablauf direkt aufzulösen, ohne auf ein erneutes Gesuch des Han­del­sreg­is­ter­führers, eines Gesellschafters oder Gläu­bigers ver­wiesen zu sein[…].

Hier wurde die Auflö­sung zu Recht ange­ord­net, weil die Gesellschaft sowohl im Man­gel­be­he­bungsver­fahren nach HregV 154 als auch im vorin­stan­zlichen Ver­fahren nicht reagiert hatte:

Auch wenn es sich beim Organ­wal­ter der Beschw­erde­führerin um einen juris­tis­chen Laien han­delt, ist ein Untätig­bleiben auf zwei hin­tere­inan­der fol­gende Fris­tanset­zun­gen nicht nachvol­lziehbar. In der Tat gehen aus dem vorin­stan­zlich fest­gestell­ten Sachver­halt denn auch keine stich­halti­gen Gründe her­vor, weshalb die Beschw­erde­führerin sich im vorin­stan­zlichen sowie im Ver­fahren vor dem Han­del­sreg­is­ter­amt in kein­er Art und Weise vernehmen liess.