Das BGer äussert sich nach dem Entscheid 4A_412/2011 (amtl. Publ.; vgl. unseren Beitrag) im vorliegenden Urteil erneut zu OR 731b (Mängel in der Organisation der Gesellschaft). Konkret ging es um die Auflösung einer Wohnbaugenossenschaft wegen Unterschreitens der Mindestzahl der Mitglieder nach OR 831. Das BezGer hatte die Auflösung angeordnet, vom OGer ZH bestätigt.
Die Genossenschaft erhob gegen das Urteil des OGer Beschwerde in Zivilsachen ans BGer. Strittig war die Berechtigung des Auflösungsurteils. Das BGer bestimmt die Bedeutung des Erfordernisses der Mindestanzahl von sieben Mitgliedern wie folgt:
Daraus ist zu schliessen dass es sich bei der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern nach der gegenwärtigen Gesetzeslage um ein begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft handelt ([…]). Sinkt die Mitgliederzahl auf unter sieben, liegt damit nicht lediglich eine mangelhafte Organisation der Körperschaft vor, sondern ist der Tatbestand der Genossenschaft als solcher nicht mehr gegeben. Die Körperschaft existiert nur noch formal im Handelsregister, hat aber materiell ihre Existenz verloren und kann auch durch eine richterliche Massnahme nicht wieder hergestellt werden. In der Lehre wird daher zu Recht vertreten, dass für den Fall des Unterschreitens der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern von den in Art. 731b Abs. 1 OR beispielhaft aufgeführten Massnahmen nur die in Ziff. 1 und 3 aufgeführten Handlungen, also die Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Auflösung der Gesellschaft, in Frage kommen.
Die Berufung war daher abzuweisen.