4A_729/2011: Mindestmitgliederzahl bei der Genossenschaft begriffsbestimmend; Auflösung bei Unterschreitung (amtl. Publ.)

Das BGer äussert sich nach dem Entscheid 4A_412/2011 (amtl. Publ.; vgl. unseren Beitrag) im vor­liegen­den Urteil erneut zu OR 731b (Män­gel in der Organ­i­sa­tion der Gesellschaft). Konkret ging es um die Auflö­sung ein­er Wohn­baugenossen­schaft wegen Unter­schre­it­ens der Min­destzahl der Mit­glieder nach OR 831. Das BezGer hat­te die Auflö­sung ange­ord­net, vom OGer ZH bestätigt.

Die Genossen­schaft erhob gegen das Urteil des OGer Beschw­erde in Zivil­sachen ans BGer. Strit­tig war die Berech­ti­gung des Auflö­sung­surteils. Das BGer bes­timmt die Bedeu­tung des Erforderniss­es der Min­destanzahl von sieben Mit­gliedern wie folgt:

Daraus ist zu schliessen dass es sich bei der Min­destzahl von sieben Genossen­schaftern nach der gegen­wär­ti­gen Geset­zes­lage um ein begriffs­bes­tim­mendes Ele­ment der Genossen­schaft han­delt ([…]). Sinkt die Mit­gliederzahl auf unter sieben, liegt damit nicht lediglich eine man­gel­hafte Organ­i­sa­tion der Kör­per­schaft vor, son­dern ist der Tatbe­stand der Genossen­schaft als solch­er nicht mehr gegeben. Die Kör­per­schaft existiert nur noch for­mal im Han­del­sreg­is­ter, hat aber materiell ihre Exis­tenz ver­loren und kann auch durch eine richter­liche Mass­nahme nicht wieder hergestellt wer­den. In der Lehre wird daher zu Recht vertreten, dass für den Fall des Unter­schre­it­ens der Min­destzahl von sieben Genossen­schaftern von den in Art. 731b Abs. 1 OR beispiel­haft aufge­führten Mass­nah­men nur die in Ziff. 1 und 3 aufge­führten Hand­lun­gen, also die Anset­zung ein­er Frist zur Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zus­tandes sowie die Auflö­sung der Gesellschaft, in Frage kommen.

Die Beru­fung war daher abzuweisen.