Das BGer hat in einem Urteil zu OR 736 Ziff. 4 die Voraussetzungen der Auflösung einer AG zusammengefasst und ein entsprechendes Begehren abgewiesen. Im konkreten Fall behauptete ein Minderheitsaktionär (32%; zwei andere Aktionäre hielten 32% bzw. 36%) u.a., einer der anderen Aktionäre manipuliere den Dritten, um ihn systematisch in eine Minderheit zu versetzen. Nach offenbar völliger Zerrüttung des Verhältnisses (teilweise erfolgreiche Klagen gegen Beschlüsse der GV; Strafanzeigen) klagte der Minderheitsaktionär zunächst erfolgreich auf Auflösung der AG. Die zweite Instanz (Cour de Justice GE) hiess dagegen eine Beschwerde gut.
Das BGer weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. Es stellte dabei fest, dass die Auflösung ultima ratio ist und dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit genügen muss. Auch sei zu berücksichtigen, dass persönliche Motive angesichts der kapitalorientierten Natur der AG zwar nicht ganz ausser Betracht fallen, aber doch in den Hintergrund treten. Eine Auflösung komme daher etwa dann in Betracht, wenn
- die Mehrheit der Aktionäre ihre Stellung systematisch gegen die Minderheit nutzt,
- aber auch in Fällen der Misswirtschaft,
- der fortgesetzten Missachtung der Aktionärsrechte der Minderheit,
- der Vereitelung des Gesellschaftszwecks,
- bei der Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen,
- einer Blockierung der Organe oder
- einer Aushöhlung der Gesellschaft.
Im vorliegenden Fall sah das BGer diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Dabei lag ein entscheidender Faktor darin, dass der Minderheitsaktionär die jüngsten GV-Beschlüsse nicht mehr angefochten hatte und auch die behauptete Verletzung seiner Auskunftsrechte nicht gerichtlich durchzusetzen versucht hatte; offenbar war damit die Ernsthaftigkeit der Probleme ungenügend dokumentiert. Die Gesellschaft erzielte zudem Gewinne, so dass ein Fall von Misswirtschaft ausgeschlossen war. Die im Rahmen einer AG wesentlichen finanziellen Interessen des Klägers erschienen damit nicht als gefährdet. Schliesslich berücksichtigte das BGer auch das Interesse der Mehrheit an der Aufrechterhaltung der AG. Insgesamt sah das BGer keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.