Das BGer fasst die Grundsätze zur Klage auf Auflösung einer AG gestützt auf OR 736 Ziff. 4 zusammen (im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen klar nicht gegeben):
3.1 Nach Art. 736 Ziff. 4 OR können Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, vom Gericht aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Statt derselben kann das Gericht auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen.
[…] Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. […]3.2 […] Dass Konflikte von Dauer sind oder sich wiederholen, rechtfertigt grundsätzlich keine Auflösung der Gesellschaft, denn die Minderheit muss sich den gültig gefassten Entscheiden der Mehrheit unterwerfen […]. Das Recht einer Aktionärsminderheit, aus wichtigen Gründen die Auflösung der Aktiengesellschaft zu verlangen, soll dem Mehrheitsprinzip etwas von seiner Strenge nehmen […]. Die Auflösung stellt aber ein eigentliches Notinstrument, eine ultima ratio dar für den Fall, dass die Anwendung des Mehrheitsprinzips zu einer unerträglichen Situation führt; dies trifft im Wesentlichen dann zu, wenn die Mehrheit systematisch entgegen den Gesellschaftsinteressen oder den Rechten und legitimen Interessen der Minderheitsaktionäre handelt. […].
Die Auflösung ist sodann eine subsidiäre Massnahme, die nicht angeordnet werden darf, solange sich bei einer Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zeigt, dass der Minderheitsaktionär seine legitimen Interessen mit weniger einschneidenden Mitteln verteidigen kann, wie z.B. mittels Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen oder mittels Klagen auf Auskunftserteilung […]. Die Auflösung muss verhältnismässig sein, was eine Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen voraussetzt […]. Zu beachten ist dabei nicht nur das Interesse des klagenden Aktionärs, sondern auch das der übrigen Aktionäre am Fortbestand der Gesellschaft […], wobei namentlich zu berücksichtigen ist, dass die Aktiengesellschaft eine Kapital- und nicht eine Personengesellschaft ist, so dass — jedenfalls bei grösseren Gesellschaften — grundsätzlich nur die finanziellen Interessen der Aktionäre massgeblich sind […]. Am Ende des Abwägungsprozesses muss sich eine Situation präsentieren, die derart gravierend ist, dass der Fortbestand der Gesellschaft nach Treu und Glauben als nicht mehr tragbar erscheint, die beklagte Gesellschaft mithin ihr Existenzrecht verwirkt hat und verschwinden muss […].
Zu den Umständen, welche typischerweise zu einer Auflösung aus wichtigem Grund führen können, gehören in erster Linie das systematische Ausnützen der Mehrheitsmacht entgegen den Interessen der Gesellschaft oder den Rechten und legitimen Interessen der Minderheitsaktionäre […], Fälle der Misswirtschaft […], die wiederholte Verletzung der Rechte von Minderheitsaktionären, die Verfolgung von Zielen, die vom Gesellschaftszweck nicht gedeckt sind, eine Situation der Blockierung der Organe oder eine finanzielle Aushöhlung der Gesellschaft […].