Das Bundesgericht bestätigt in diesem Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Behebung von Organisationsmängel — in casu das Fehlen einer Revisionsstelle — gemäss Art. 731b Abs. 1 OR.
Unter Verweis auf BGE 138 III 294, E. 3.3.1 und 4A_411/2012 vom 22. November 2012, E. 2.1.5 weist das Bundesgericht darauf hin, dass in solchen Fällen die Ernennung des fehlenden Organs grundsätzlich die angemessene Massnahme zur Beseitigung des Organisationsmangels ist (E. 2.1.4). Dabei verweist es auf die unter dem früheren Recht vorgesehene Stufenfolge der zu treffenden Massnahmen (Art. 727 f. aOR: Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und bei deren erfolglosen Verstreichen die richterliche Ernennung der Revisionsstelle, nicht aber die Auflösung der Gesellschaft), welche der Gesetzgeber mit Art. 731b OR nicht durchbrechen wollte (E. 2.1.4).
Das Bundesgericht ruft dabei in Erinnerung, dass eine Auflösung der Gesellschaft gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR grundsätzlich nur gerechtfertigt ist, wenn die mängelbehaftete Gesellschaft auf entsprechende Aufforderungen zur Behebung des Organisationsmangels hin überhaupt keine Reaktion zeigt (E. 2.3). Diesfalls, so das Bundesgericht weiter, ist davon auszugehen, dass die mildere Massnahme gemäss Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs) nicht sachgerecht bzw. zielführend ist und dass die Gesellschaft auch bei richterlicher Einsetzung einer Revisionsstelle keine Reaktion zeigen und insbesondere den Vorschuss gemäss Art. 731b Abs. 2 OR nicht leisten würde (E. 2.3).
Da sich die Beschwerdeführerin jedoch bemühte, den Organisationsmangel zu beheben, indem sie eine neue Revisionsstelle gewählt und deren Wahlannahmeerklärung dem Handelsregisteramt im Original eingereicht hatte, ist es unverhältnismässig, die ultima ratio der Auflösung anzuordnen (E. 2.3, mit Hinweisen auf die Urteile 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013, E. 3.3 und 4A_411/2012 vom 22. November 2012, E. 2.2.2).