4A_354/2013: Verhältnismässigkeit bei Organisationsmängeln (Bestätigung der Rechtsprechung)

Das Bun­des­gericht bestätigt in diesem Entscheid den Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit bei der Behe­bung von Organ­i­sa­tion­s­män­gel — in casu das Fehlen ein­er Revi­sion­sstelle — gemäss Art. 731b Abs. 1 OR.

Unter Ver­weis auf BGE 138 III 294, E. 3.3.1 und 4A_411/2012 vom 22. Novem­ber 2012, E. 2.1.5 weist das Bun­des­gericht darauf hin, dass in solchen Fällen die Ernen­nung des fehlen­den Organs grund­sät­zlich die angemessene Mass­nahme zur Besei­t­i­gung des Organ­i­sa­tion­s­man­gels ist (E. 2.1.4).  Dabei ver­weist es auf die unter dem früheren Recht vorge­se­hene Stufen­folge der zu tre­f­fend­en Mass­nah­men (Art. 727 f. aOR: Anset­zung ein­er Frist zur Behe­bung des Man­gels und bei deren erfol­glosen Ver­stre­ichen die richter­liche Ernen­nung der Revi­sion­sstelle, nicht aber die Auflö­sung der Gesellschaft), welche der Geset­zge­ber mit Art. 731b OR nicht durch­brechen wollte (E. 2.1.4).

Das Bun­des­gericht ruft dabei in Erin­nerung, dass eine Auflö­sung der Gesellschaft gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR grund­sät­zlich nur gerecht­fer­tigt ist, wenn die män­gel­be­haftete Gesellschaft auf entsprechende Auf­forderun­gen zur Behe­bung des Organ­i­sa­tion­s­man­gels hin über­haupt keine Reak­tion zeigt (E. 2.3). Dies­falls, so das Bun­des­gericht weit­er, ist davon auszuge­hen, dass die mildere Mass­nahme gemäss Ziff. 2 (Ernen­nung des fehlen­den Organs) nicht sachgerecht bzw. zielführend ist und dass die Gesellschaft auch bei richter­lich­er Ein­set­zung ein­er Revi­sion­sstelle keine Reak­tion zeigen und ins­beson­dere den Vorschuss gemäss Art. 731b Abs. 2 OR nicht leis­ten würde (E. 2.3).

Da sich die Beschw­erde­führerin jedoch bemühte, den Organ­i­sa­tion­s­man­gel zu beheben, indem sie eine neue Revi­sion­sstelle gewählt und deren Wahlannah­meerk­lärung dem Han­del­sreg­is­ter­amt im Orig­i­nal ein­gere­icht hat­te, ist es unver­hält­nis­mäs­sig, die  ulti­ma ratio der Auflö­sung anzuord­nen (E. 2.3, mit Hin­weisen auf die Urteile 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013, E. 3.3 und 4A_411/2012 vom 22. Novem­ber 2012, E. 2.2.2).