Zwei russische Staatsangehörige lebten in Genf im Konkubinat. Nachdem der eine Partner, Vater des gemeinsamen Kindes, die Beziehung beendet hatte, klagte die Mutter (erfolglos) auf Herausgabe eines Vermögensverzeichnisses und auf Feststellung, dass beide ein «concubinage qualifié» gebildet hatten und dass sich der Beklagte verpflichtet habe, ihr eine «soutien stable pour l’avenir» zu sichern. Vor BGer war die Rechtsnatur des Konkubinats strittig.
Ein Konkubinat kann als einfache Gesellschaft betrachtet werden, wenn beide Partner gemeinsam dazu beitragen, im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft ihre gemeinsame Bedüfnisse zu decken. Die Klägerin machte geltend, es liege hier eine einfache Gesellschaft vor mit dem Ziel, den Unterhalt zu sichern, und zwar über die Dauer der Verbindung hinaus. Dem widerspricht das BGer auf der Grundlage der festgestellten Tatsache, dass der Beklagte alleine für den Unterhalt der Familie aufgekommen war:
“On discerne mal en quoi l’entretien de la demanderesse, depuis la fin de sa vie commune avec le défendeur, pourrait encore répondre à un but commun à ces deux personnes; il semble au contraire que le défendeur n’y ait plus aucun intérêt et que ce but soit désormais particulier à la demanderesse. Le contrat de société ne peut donc guère comporter, actuellement encore, une obligation d’entretien en faveur de cette partie.”
Das Verhalten des Beklagten war, so das BGer, nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass er der Klägerin einen Unterhalt garantiert habe. Die Klägerin hatte geltend gemacht, eine intelligente und gut ausgebildete Frau würde ihre Erwerbstätigkeit nicht für die Familie aufgeben, ohne auf eine gewisse Absicherung zu vertrauen.
In zweiter Linie machte die Beklagte Kündigung zur Unzeit (OR 546 II) geltend. Das BGer verschloss sich auch dieser Ansicht, an sich aufgrund eines Einwands des rechtmässigen Alternativverhaltens:
“A comprendre l’argumentation présentée, la rupture du concubinage doit être considérée comme provoquée en temps inopportun parce que la demanderesse se trouve, depuis, dépourvue de ressources suffisantes. De toute évidence, cette partie aurait subi le même préjudice économique si la rupture s’était produite plus tôt ou plus tard.”
Schliesslich verlangte die Beklagte die Herausgabe ihres Anteils am Liquidationsgewinn (OR 548 und 549). Da die Klägerin selbst keine Einlagen geleistet hatte, konnte sie unter diesem Titel allerdings nichts verlangen (auch hatte der Beklagte Gegenstände nur ad usum eingebracht, aber nicht ad dominium).
Vgl. auch hier zum Urteil 4C.195/2006.