Im Entscheid kam das BGer zum Schluss, dass die Dienstleistungen eines in den USA eingetragenen Anbieters von Online Dating-Dienstleistungen als in der Schweiz erbracht gelten, soweit sie an in der Schweiz ansässige Personen erbracht würden.
Das BGer setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Dienstleistungen als “unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen (MWSTG 8 II lit. a) gelten könnten (E. 6.3 f.) und damit das Erbringerortsprinzip Anwendung finden würde. Das wurde verneint, die fraglichen Dienstleistungen würden ausschliesslich via Internet vertrieben, es bedürfe keiner Begegnung zwischen dem Anbieter und dem Leistungsempfänger. In dem Zusammenhang hielt das BGer auch fest, dass es für die Anwendbarkeit von MWSTG 8 II lit. a nicht auf den Inhalt einer Dienstleistung, sonder auf die übliche Art ihrer Erbringung ankomme (E. 6.3.3).
In ausführlicher Analyse (E. 7.2 ff.) kam das BGer weiter zum Schluss, dass sich die von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstleistungen als Telekommunikations- bzw. elektronische Dienstleistungen qualfizierten. Damit betreibe die Beschwerdeführerin “ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland Telekommunikations- uoder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt” (MWSTG 10 II lit. b). Eine Befreiung von der Steuerpflicht kam damit nicht in Frage.