Streitig und vom Bundesgericht zu überprüfen (2C_576/2013) waren mehrwertsteuerliche Nachbelastungen der EStV für die Kontrollperiode vom Q1/2004 bis Q2/2009. Der Fall wurde materiell-rechtlich nach altem MWStG beurteilt [dürfte aber nach neuem Recht im Ergebnis gleich beurteilt werden / Anm. d. Verfassers]. Umstritten war die Frage nach der Bewertung der Gegenleistungen, welche dem Sponsor eines Ski-Clubs in Form von Inseraten und Aufdrucken auf Briefpapier, auf Fahrzeugen und Sportbekleidung erbracht wurden.
Der Sponsor, ein Verein und Unternehmer im Bereich von Bergbahnen, hatte einem Ski-Club aus seiner Region auf der Basis eines Sponsoringvertrages über Jahre hinweg Abonnements zu ermässigtem Preis verkauft. Die EStV beanstandete, dass der Sponsor in seinen MWSt-Abrechnungen als Entgelt für die Abonnements nur den ermässigten Preis als Bemessungsgrundlage für die MWSt angegeben hatte [„100%-X“ / Anm. d. Verf.], nicht aber den vollen Marktpreis [„100%“]. Es begründete seine mehrwertsteuerliche Nachbelastung des Differenzbetrages [„X“ = in casu CHF 1‘102‘897] durch die MWSt damit, dass der Sponsor im Gegenzug für seine Ermässigung gewisse vertraglich umschriebene Werbeleistungen vom Ski-Club empfangen (aber nicht abgerechnet) hatte.
Mangels konkreter Abrechnungen des Ski-Clubs über dessen rund 5‑jährigen Werbeleistungen und mangels konkreter Bewertungshinweise im Sponsoringvertrag (oder seitens der Parteien im Rahmen des EStV-Prüfungsverfahren) ging das Bundesgericht von der – in casu nicht widerlegten — “Vermutung der Gleichwertigkeit” der gesamthaft ausgetauschten Leistungen aus (E. 2.2.5; 4.3). Das Total der Leistungen des Ski-Clubs [d.h. Bezahlung ermässigte Abos plus Werbeleistungen = 100%] wurde also wertmässig dem marktüblichen Verkaufspreis aller an den Club verkauften Abonnemente gleichgesetzt. Damit bestätigte es den ursprünglichen Entscheid der EStV und bemass den Wert der fraglichen Werbeleistungen [„X“] nach der Vergünstigung der verkauften Abonnemente als Entgelt i.S.v. Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWStG.
Das Bundesgericht befasste sich zur Begründung seines Entscheides unter anderem mit folgenden Fragen:
- Massgeblichkeit des aMWStG vom 2. September 1999 in casu für alle Fragen des materiellen Rechts auf der Basis von Art. 112 Abs. 1 MWStG/2009 (E. 1.7);
- Definition des Sponsoringvertrages im allgemeinen (E. 2.2.2 f.);
- Entgelt beim Sponsoringvertrag im allgemeinen (E. 2.2.4–2.2.7);
- Auslegung des Sponsoringvertrages in casu (E. 2.3);
- Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen (E. 4.2; 4.3);
- Keine Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung (E. 4.4);
- Festsetzung des Entgelts beim vorliegenden Sponsoringvertrag (E. 4.5).