2C_807/2008: Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei für ein Schiedsgericht als MWSt-befreite Tätigkeit hoheitlichen Charakters (amtl. Publ.)

Eine nicht namentlich genan­nte Zürcher Anwalt­skan­zlei, die mit der Führung des CRT betraut war (bei Inter­esse kann das dem CRT zugrunde liegende MoM kon­sul­tiert wer­den), musste der Haupt­abteilung MWSt Nach­s­teuern von rund CHF 275’000 zzgl Verzugszin­sen für 1999 und 2000 abliefern, nach­dem die EStV Umsätze der Anwalt­skan­zlei im Zusam­men­hang mit der Führung des Sekre­tari­ats des Schieds­gerichts für nachricht­en­lose Kon­ten
als steuer­bare Dien­stleis­tun­gen qual­i­fiziert hat­te. Es han­dle sich dabei nicht um hoheitliche Leis­tun­gen , die steuer­be­fre­it wären. Ein­sprachen wies die EStV ab.

Zu beurteilen waren lediglich die von der beschw­erde­führen­den Anwalt­skan­zlei in ihrer Eigen­schaft als Sekre­tari­at dieses Gerichts erbracht­en Leis­tun­gen. Das BGer hiess die Beschw­erde der Anwalt­skan­zlei gut, auf der Grund­lage der für die strit­tige Zeit anwend­baren Mehrw­ert­s­teuerverord­nung. Aus­gangspunkt war die Steuer­be­freiung der Schieds­gerichts­barkeit als ein­er Tätigkeit hoheitlichen Charak­ters (heute MWstG 23 I). Die Tätigkeit der Kan­zlei waren näm­lich nicht reine Hil­f­stätigkeit­en, son­dern von ein­er Art, die “mit der Funk­tion von Gerichtss­chreibern in allen Teilen ver­gle­ich­bar” ist. Auch wenn die Urteile let­ztlich durch die einzel­nen Schied­srichter zu fällen waren, wur­den von der Kan­zlei (dh den Sekretären und dem Gen­er­alsekre­tari­at) Leis­tun­gen erbracht, “die hohe juris­tis­che, fach­liche Qual­i­fika­tio­nen erforderten und als solche der eigentlichen schieds­gerichtlichen Tätigkeit zuzurech­nen sind”. 

Das BGer kon­nte diese Leis­tun­gen deshalb als eine aus­ge­lagerte Funk­tion der Schieds­gerichts­barkeit qual­i­fizieren. Die Ausübung von Funk­tio­nen der Schieds­gerichts­barkeit ist aber per se von der Besteuerung ausgenommen, 

d.h. unab­hängig davon, ob die betr­e­f­fend­en Leis­tun­gen vom Gericht (Spruchkör­p­er) sel­ber oder organ­isatorisch aus­gegliedert erbracht werden”.