Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 3. April 2017 befasste sich das BGer mit der Anfechtbarkeit eines kommunalen Richtplans. A. ist Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Genève-Plainpalais. Im Jahr 2011 erliess das Genfer Kantonsparlament das Loi relative à l’aménagement du quartier “Praille-Acacias-Vernets”, modifiant les limites de zones sur le territoire des Villes de Genève, Carouge et Lancy (création d’une zone 2, de diverses zones de développement 2, d’une zone de verdure et d’une zone de développement 2 prioritairement affectée à des activités mixtes) (10788). Die Parzelle von A. wurde der “zone de développement 2” zugewiesen. Nach dem Erlass des eben genannten Gesetzes erarbeiteten die Verwaltung und die Gemeinden Genève, Carouge und Lancy ein sogenanntes “avant-projet de plan directeur de quartier Praille-Acacias-Vernets” (PDQ PAV). Weil A. mit dem Inhalt des PDQ PAV nicht einverstanden war, gelangte er an das Genfer Kantonsgericht, welches seine Beschwerde abwies, da der PDQ PAV kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstelle. Das BGer weist die Beschwerde von A. ebenfalls ab.
Das Genfer Kantonsgericht kam im Gegensatz zum Beschwerdeführer zum Schluss, dass der PDQ PAV nicht unter den Begriff eines anfechtbaren Nutzungsplans subsumiert werden könne: Er unterscheide sich sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht von einem Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700).
Das BGer hält fest, dass der Gesetzgeber im Kanton Genf den “plan directeur localisé” (PDL) eingeführt habe. Derartige Pläne hielten die zukünftige räumliche Entwicklung eines Gebiets oder eines Teilgebiets einer oder mehrerer Gemeinden fest und stützten sich auf Art. 10 LaLAT (Loi d’application de la loi fédérale sur l’aménagement du territoire; RS/GE L 1 30). Beim PDQ PAV handle es sich um einen PDL. Der PDQ PAV weise damit Ähnlichkeiten zum Richtplan gemäss Bundesrecht auf. Er sei behördenverbindlich, zeitige aber keine direkten Rechtswirkungen auf Privatpersonen. Zudem halte das Loi relative à l’aménagement du quartier “Praille-Acacias-Vernets” explizit fest, dass für jedes Bauvorhaben im vom Gesetz erfassten Gebiet ein Quartierplan erlassen werden müsse. Dieser Quartierplan könne gerichtlich überprüft werden. Damit werde der Rechtsschutz sichergestellt.