Im Urteil vom 11. Januar 2017 befasste sich das BGer mit einem im Zürcher Seefeld geplanten Bordell. Die Bausektion des Stadtrates von Zürich erteilte der Betreibergesellschaft im Jahr 2015 die Baubewilligung für einen Mieterausbau sowie eine Nutzungsänderung zur sexgewerblichen Nutzung. Die Betreibergesellschaft will im 3. Obergeschoss der Liegenschaft, welche in einer Zone mit einem Mindestwohnanteil von 0 % liegt, Räumlichkeiten für das Personal, einen Barbereich, eine Lounge, ein Fumoir, einen Wellnessbereich sowie 14 Zimmer einbauen. Das Baurekursgericht hiess einen Rekurs teilweise gut und versah die baurechtliche Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen. Drei Beschwerdeführer gelangten zunächst an das Verwaltungsgericht und dann an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, dass das Sexgewerbe zu zonenwidrigen und das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzenden ideellen Immissionen führe. Das BGer hält in diesem Zusammenhang aber fest, dass ideelle Immissionen nicht in den Anwendungsbereich des USG (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) fielen und es Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts sei zu bestimmen, welche Nutzungen in einer bestimmten Zone zulässig seien. Der Umkehrschluss aus Art. 24c Abs. 3 BZO (Bau- und Zonenordnung des Stadt Zürich; AS-Nr. 700.100) ergebe, dass in Quartiererhaltungszonen mit einem Mindestwohnanteil von weniger als 50 % die von einem sexgewerblichen Betrieb ausgehenden ideellen Immissionen nicht stark störend seien. Das BGer fügt folgendes an:
Der Wohnnutzung kommt […] kein Vorrang gegenüber gewerblichen Nutzungen zu. Auch wenn heute — wie die Beschwerdeführer behaupten — die Wohnnutzung überwiegen sollte, besteht keine Gewähr dafür, dass der bestehende Wohnanteil erhalten bleibt. Die Bewohner müssen vielmehr den Zuzug von mässig störenden Betrieben und deren immaterielle Immissionen dulden und können nicht darauf vertrauen, dass die bisherige Quartierstruktur erhalten bleibt […]. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Konflikten der sexgewerblichen Nutzung mit der Wohnnutzung kommen kann. Auch können sexgewerbliche Betriebe die Attraktivität einer Gegend für Geschäfte und Wohnungen mindern und das seelische Empfinden der Bewohner verletzen bzw. unangenehme psychische Eindrücke erwecken. Die vorinstanzliche Qualifizierung der Störung als höchstens mässig lässt aufgrund des Charakters der fraglichen Umgebung aber keine Willkür erkennen […]. (E. 5.2.2.)
Schliesslich erachtet das BGer auch den zu erwartenden Innenlärm als nicht problematisch. Das Baurekursgericht habe die Betreibergesellschaft zum Einbau eines Schallpegelbegrenzers und eines Equalizers verpflichtet. Durch die angeordnete Begrenzung des Schalldruckpegels der Musikanlage bis 19 Uhr auf 70 dB(A) und nach 19 Uhr auf 75 dB(A) könnten die Vorgaben des USG und der LSV (Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41) eingehalten werden.