Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 15. Mai 2019 hatte das BGer zu beurteilen, ob den Nachbarn eines Asylzentrums eine Entschädigung aus formeller Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte zusteht. A.A. und B.A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind Eigentümer eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone, auf welchem sich ihr Wohnhaus befindet. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegt ein weiteres Grundstück, auf welchem bis ins Jahr 2011 eine private Internatsschule geführt wurde. Im Jahr 2015 wurde die Internatsschule in ein Asylzentrum umgenutzt. In der Folge beantragten die Beschwerdeführer bei der Schätzungskommission eine Entschädigung für die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehransprüche gegen die aus dem Betrieb des Asylzentrums resultierenden übermässigen Immissionen. Den abschlägigen Entscheid der Schätzungskommission zogen die Beschwerdeführer bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführer machen sowohl materielle (Kindergeschrei; Abhol- und Bringverkehr; Aufenthalt rund um das Asylzentrum; Nachtlärm während Ramadan; Anlieferverkehr; Betreten ihres Grundstücks; herumfliegende Papierfetzen; Küchengerüche) als auch ideelle (Gefühl des Bedrohtseins und latente Angst, welche Wohnqualität beeinträchtige) Immissionen geltend.
Zu den angeblich materiellen Immissionen äussert sich das BGer folgendermassen:
Zwar gingen mit dem Betrieb des Asylzentrums unbestritten gewisse materielle Immissionen einher. Dass diese Einwirkungen unten den gegebenen Umständen bei objektiver Betrachtung eine Intensität erreichten, die das Mass des Zumutbaren überschritt, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, zumal in der Landwirtschaftszone gewisse Immissionen hinzunehmen sind, bereits von der ehemaligen Schulanlage bestimmte Immissionen ausgegangen waren und auch bei anderweitiger Nutzung dieser Anlage mit Einwirkungen zu rechnen gewesen wäre. (E. 6.3.)
In Bezug auf die angeblich ideellen Immissionen ist das BGer der Auffassung, dass die Beschwerdeführer
[…] insbesondere nicht geltend [machen], dass es während des Betriebs des Asylzentrums zu bedrohlichen Situationen oder Übergriffen auf Anwohner gekommen sei. Ebenso wenig führen sie aus, die Kriminalität in der Nachbarschaft, im Quartier oder in der Gemeinde habe wegen des Zentrumsbetriebs zugenommen bzw. die Sicherheit der Nachbarschaft sei als Folge davon nicht gewährleistet gewesen […]. Ihren vagen Ausführungen ist überdies nichts zu Häufigkeit und Dauer sowie den Umständen des von ihnen beanstandeten “Herumlungerns” zu entnehmen. (E. 6.4.2.)
Gesamthaft kommt das BGer zum Schluss, dass mit dem Betrieb des Asylzentrums für die Beschwerdeführer weder materielle noch ideelle Immissionen einhergingen, die für sich allein betrachtet die Voraussetzung der Spezialität (Grundeigentümer wird in spezieller Weise betroffen) erfüllten.